Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2011/0081
Bewohner war, dass der Pfarrer nur dann bereit war, die Hochzeitspaare einzusegnen, wenn
diese vorher versprachen, ihre Mahlzeiten bei ihm im st. blasianischen Gasthaus in selbiger
Leutpriesterei abzuhalten.28

Als im Jahr 1743 der Wirt Mathias Wild in Oberfischbach vom Obervogteiamt in Neustadt
die Erlaubnis erhielt, auch Hochzeits-, Tauf- und dergleichen Mahlzeiten halten zu dürfen, stellten
die drei Tavernenwirte in Lenzkirch, wo bisher die Fischbacher Bevölkerung ihre Großen
Zehrungen abgehalten hatte, sofort die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung infrage. Sie erklärten
, dass diese eben genannten Feierlichkeiten von den Bewohnern Oberfischbachs nur bei
ihnen abgehalten werden dürften. In der von der fürstenbergischen Hofkammer in Donaueschingen
angeforderten gutachterlichen Stellungnahme äußert sich der Obervogt von Neustadt
ganz klar. Die drei Beschwerde führenden Wirte in Lenzkirch haben weder ein Privilegium,
noch andere Gerechtsame auszuweysen, vermöge welcher sie den Lands-Regenten erwehren
könnten, in andern zu seinem Kirchspiehl gehörigen Orthschaften mehrere Würthschaften zu
etablieren...[da] die Concedierung ... [der] Tavern von dem Territorial Herren abhänget, und
ein Stück von dessen Regalien ist.29

Im bereits erwähnten Streit um die Großen Zehrungen in Langenbach wurde im Jahr 1777
in der fürstenbergischen Kanzlei in Donaueschingen eine Resolution dahingehend abgefasst,
dass dem Eckwirt in Langenbach die Abhaltung der Großen Zehrungen gestattet werden sollte.
Der Neustädter Obervogt, der frühere Beschwerden der Langenbacher Gemeinde in diesem
Streit jahrelang ohne Antwort hatte liegen lassen, schaltete sich nun in großer Eile ein. Er
widersprach dieser Resolution und behauptete in einem Schreiben an den Landesfürsten, dass
die Gemeinde Langenbach seit ohnfürdenklichen Jahren verbunden sei, ihre Kauf-, Teilungsund
Heiratszehrungen zu Vöhrenbach zu haltend Daraufhin wurde erneut ein Konferenz-Be-
schluss verfasst, welcher das bisher praktizierte Zwangsrecht für die Langenbacher bestätigte.
Die Gemeinde Langenbach verfolgte dennoch weiter ihr Anliegen. Wenig später wurde eine
Befragung der ältesten Bewohner des Dorfes durchgeführt, die das ausgeübte Herkommen in
Langenbach vor dem Erlass von 1723 offenlegen sollte. Das Ergebnis war eindeutig: Vor dem
Jahr 1723 hatten die Langenbacher ihre Hochzeitsmahle stets bei ihrem Eckwirt abgehalten.
Die Taufmahlzeiten, Erbteilungen oder Hofkäufe wurden entweder auf den Bauernhöfen selbst
oder im Eckwirtshaus verhandelt. Die Aussage des Neustädter Obervogts war damit als falsch
erwiesen und wurde im oben genannten Gutachten auch so bewertet. Dennoch gelang es den
Vöhrenbacher Wirten gemeinsam mit dem Obervogteiamt in Neustadt, das Zwangsrecht für die
Langenbacher mehr oder weniger mit Hilfe von Tricks bis Anfang des 19. Jahrhunderts auszuüben
.31

Uber ein Jahrhundert zog sich ein Streit um den gleichen Sachverhalt zwischen den
Neustädter Tavernenwirten und den drei alten Gastwirten in Viertäler - dem Wirt in Altenweg,
im Jostal und in der Spiegelhalde - hin. Dieser Streit wurde schon mehrfach aufgearbeitet und
soll nur unter den hier interessierenden Gesichtspunkten behandelt werden. Die Ausgangslage
war die gleiche wie in Lenzkirch, Vöhrenbach oder auch im Simonswälder Tal: Bestimmte
Wirte nahmen das Recht für sich in Anspruch, dass sie allein berechtigt seien, für bestimmte
Bevölkerungsgruppen die Großen Zehrungen abzuhalten. In Neustadt im Schwarzwald waren
es die vier Tavernenwirte, die dieses in Bezug auf die Bewohner der benachbarten Gemeinde
Viertäler behaupteten. Die Haltung des Obervogteiamts in Neustadt bleibt unklar, es vertrat im
Zweifelsfall jedoch die Interessen dieser Tavernenwirte. Die Gemeinde Viertäler und ihre drei

28 GLA, 229/106163.

29 FFA, Cameralia mixta, Amt Neustadt, Div. 2, Vol. IV, Schild- und Tavernen-Gerechtigkeiten, Unterdorf, Fischbach
und Mühlingen.

30 FFA, Cameralia mixta, Amt Neustadt, Div. 2, Vol. IX, Schild- und Tavernen-Gerechtigkeiten, Vöhrenbach.

31 Ebd.

81


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2011/0081