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ouch zu bystand der gotlichen gerechtigkeit, legitimierte das Tun der Aufständischen vor Gott
und den Menschen. Sie garantierte die Neueinrichtung, die Reformation der Welt nach dem
Willen und dem Wort Gottes, nach dem Göttlichen Recht.
Die „Christliche Vereinigung und Bruderschaft" sollte kein nur vorübergehender, zeit- und
situationsgebundener Zusammenschluss des Gemeinen Mannes sein. Sie sollte ewigen Bestand
haben; sie sollte eine neue Institution sein, die kontrollierend und konkurrierend neben die
alten, aber „reformierten" adlig-feudalen Obrigkeiten trat. Mit ihr, einer weiträumigen und
herrschafts-/territorialübergreifenden „Eidgenossenschaft" wäre der Gemeine Mann in Stetten,
flecken vnd landtschafften, so in diser Vereinigung begriffen, ein (mit-)bestimmendes Element
im öffentlichen Leben gegenüber den „alten" Herren geworden. Die „Revolution des Gemeinen
Mannes" (Peter Blickle) scheiterte. Doch bleibt die Idee der „Christlichen Vereinigung
und Bruderschaft" ein beredtes Zeugnis für das politische Denken des Gemeinen Mannes im
frühen 16. Jahrhundert.
Die Idee der „Christlichen Vereinigung und Bruderschaft", formuliert in der Bundesordnung,
war keine originäre Schöpfung der Bauern zwischen Hegau und Oberrhein. In der Sache - wieweit
auch bewusst, bleibe dahingestellt - folgten sie den oberschwäbischen Haufen, die schon
Anfang März 1525 in Memmingen eine „Christliche Vereinigung" per Handschlag geschlossen
sowie eine Bundesordnung verabschiedet und wenig später in Druck gegeben hatten. Diese
Memminger Bundesordnung war die textliche Basis der handschriftlichen (Lang-)Fassungen,
die bei den Bauern im Hegau, im Schwarzwald und am südlichen Oberrhein in Gebrauch
waren.
[Siehe hierzu auch die Anlage auf den nachfolgenden Seiten]
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