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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2013/0071
3.2.3 Die „Artikel" des Bundschuhs

Aus den vorliegenden Quellen können wir entnehmen, dass Joß Fritz im Frühjahr und Sommer
des Jahres 1513 mit einem inhaltlichen Programm vor seine Anhänger getreten ist. Es lag allerdings
nicht in schriftlicher Form vor und konnte somit nur mündlich weitergegeben werden
- was Raum für Deutungen, möglicherweise auch Missverständnisse gab. Denn erst bei dem
Treffen auf der Hartmatte erboten sich Joß Fritz und Hieronymus als die geschicktesten, die
Ziele und Vorhaben des Bundschuhs (die anschleg irs furnemens) mit der Heiligen Schrift zu
begründen und schriftlich niederzulegen, um sie den Mitverschwörern alsdann vorzulesen.
Dazu ist es nicht mehr gekommen. Das Programm des Bundschuhs ist uns folglich nur über
die „Bekenntnisse" gefangener Bundschuher überliefert. Nimmt man alle Angaben zusammen,
kann man einen sechs (oder sieben) Punkte umfassenden Katalog von Zusagen oder Forderungen
ausmachen.1 8

An der Spitze des Programms steht ein „Grundsatzartikel", der uns jedoch in unterschiedlichen
Versionen überliefert ist (s. die folgende Tabelle).1

das derselben geselschafi
meinung sige, bapst, kaiser
und zuvorab Got für iren
herrn han wellen (Michel
Hanser)

man wurd dem bapst geben,
was im zugehorte, und dem
keißer och das, so im zuhörte
(Simon Strüblin)

dheinen herren zu haben
dann allein bapst, keiser und
vorab Gott (Freiburger Aufzeichnung
)

das si dhein hern dan bapst
und keiser haben (Freiburger
Abhandlung)

dheinen hern zu haben
dan bapst und keiser (Verordnung
Freiburgs an die
Zünfte)

dhein hern haben (Verordnung
Freiburgs an die
Zünfte)

daz si unsern herren den
keiser und sust dheinen andern
herren haben woltent
(Jakob Huser)

das sie wolltent unsern allerheilige
sten vatter den
babst, unsern allergnedige-
sten herren den keiser und
vorab Got zu iren herren
gehebt, doch so wolltent si
irer herren nit verlöuknet
haben (Kilius Meyger)

S. u. S. 73f.

Rosenkranz, Bd. 2 (wie Anm. 1), S. 133 (Nr. 5: Michel Hanser), 186 (Nr. 66: Simon Strüblin), 145 (Nr.
21: Freiburger Aufzeichnung), 183 (Nr. 64: Freiburger Abhandlung), 176 (Nr. 61: Verordnung Freiburgs
an die Zünfte), 131 (Nr. 4: Verordnung Freiburgs an die Zünfte; diese undatierte Verordnung gehört nach
meinem Dafürhalten an den Jahreswechsel 1513/14), 190 (Nr. 69: Jakob Huser) und 194 (Nr. 69: Kilius
Meyger).

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