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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2015/0042
Obristmeister habe ihm hierinfalls nichts zu befehlen. Der Rat reagiert hierauf mit der Weisung
an den Amtsschreiber, er möge mit einem Diener die Behausung des inzwischen erkrankten
Quartiermeisters aufsuchen, die Amtsakten dort abholen und dem Meyer ausrichten, er sei bis
zu seiner Genesung suspendiert; inzwischen werde die Angelegenheit untersucht. Doch Meyer
wurde beim Rat wieder vorstellig und ließ sich dabei nicht nur ziemblich ohnanständig vernehmen
, sondern führte sich gegenüber dem ganzen Rat sowie dem Obristmeister auf eine von
einem Subalternen ohnzulässige arth auf, dass er die entlassung aller dings wohl verdient hette.
Mit Rücksicht auf seine sieben Kinder war der Rat aus besonderer gnadt bereit, die verfügte
Suspendierung unter der Bedingung zurückzunehmen, daß er seinen Fehler bereijt, und Tit.
Herrn Obristmeister Mondfort eine ostentative abbitt zu thun schuldig sich bekenne. Überdies
habe Meyer sich künftig bei] vermeidtung ohnfehlbar erfolgender Cassation strikt an die Weisungen
des Oberquartiermeisters wie des Obristmeisters zu halten und nichts ohne vorwissen
und consens dieser beiden Amtsträger dienstlich vorzunehmen. Da Meyer aber offensichtlich
nicht bereit war, einzulenken, vielmehr nicht hinnehmbare Forderungen stellte und mit Vermeldten
die Sach weither khommen zu lassen, beschloss der Rat, ihn seiner Dienstpflichten
zu entbinden und ihn zu entlassen. Der Bitte Montforts, in consideration seiner Person ihme
[= Meyer] gnadt zu erweijsen, indeme ervor sich keine satisfaction begehrt, zu entsprechen, ist
der Rat nicht bereit und kommt zu folgendem Entscheid: Da nicht allein dem Herrn Obristmeister
die Schimpf [...] geschehen f...], sondern [...] haubtsächlich dem magistrat angetan worden
sei, außerdem über Meyers allzu despectierliche aufführung viele Klagen moviert wordten seien
, bliebe es bei seiner Cassation.49

Etwa ein halbes Jahr nach der Einsetzung des sogenannten „Interimsrates" und trotz der
nunmehr permanenten Aufsicht durch den strengen Landtsfürstlichen Herrn Commissario (von
Sumerau) hatte sich die wirtschaftliche Lage Freiburgs, vor allem seine finanziellen Verhältnisse
so negativ entwickelt, dass Schultheiß Steinmetz in der Ratssitzung vom 11. Oktober 1749
unter Hinweis auf die übergroßen Schulden der Stadt und die große Armuth unserer gesambten
Burgerschaft und gemeinen Wesens vorschlug, eine Delegation nach Wien zu entsenden, um
dort um Sublevation [= Erleichterung] der ständischen Praestanten [= Leistungen] auch zur Erhaltung
denen umb die Stadt liegenden Grundstücken zu bitten. Diesem Vorschlag stimmte der
Rat zu, und auf die Frage des Schultheißen, wem denn dieses Geschäft von so großer Wichtig-
keith aufzutragen were, votierte der Rat einstimmig für Obristmeister Montfort, Stadtschreiber
von Carneri sowie Ratsmitglied Johann Anton Voit. Schon in der folgenden isx/ra-Ratssitzung
trug von Carneri vor, dass es Sr. Exz. [von Sumerau] willen und meijnung gar nicht seije, eine
kostbare in Häubtern <SY[adt]Sc/zr[ei]ö[er]. oder Rüthen bestehende Deputation zu wien zu sehen
. Dieser deutliche Wink veranlasste den Rat, diese Reiß noch zue zeith zu verschieben und
zunächst an die Hochgnädige Exzellenz eine - von ihr offensichtlich erwartete - unterth[änigs-
te] schriftliche Bitte um Genehmigung zu richten. Das entsprechende Ersuchen bewirkt einen
überraschenden (scheinbaren?) Sinneswandel von Sumeraus, der in seiner an den Stadtschreiber
gerichteten Antwort vom 21. Oktober 1749 nun von der auf alle weis zu beschleunigenden Reise
nach Wien schreibt und eine Instruction beifügt, nach welcher die 3 Herren Deputierte sich auf-
zufiehren und selber in allem stricte nachzugeleben hätten. Auch dieser Meinungsumschwung
wurde vom Rat per unanimia confirmiert. Weil sich die Amtshaus-Assessoren außerstande erklärten
, die Finanzierung der Reisekosten von 100 fl aufbringen zu können, bot Montfort aus
Liebe vor das gemeine gueth an, die ihm vom Grafen von Schauenburg übergebenen 122 Dukaten
unter der Bedingung vorzustrecken, dass sie dem Schauenburg innerhalb von 14 Tagen
durch das ambthaus in guten Sorten zurückzugeben seien. Diesen Modus lehnt wiederum der

Ebd., Nr. 148a, Sitzung vom 11. Januar 1749 (ohne Blatt- oder Seitenzählung).

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