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Pflicht genommen wird (z.B. die immerschwebende Feindseligkeiten [...] zwischen Talvogt und
diesseifigem Vogt).56

Gelegentlich war er an Bauprojekten wie dem im Extra Rath am 10. April 1754 erörterten
Casernen-Bau beteiligt, zu dessen Finanzierung er wegen des gemeinsamb Ständischen Beitrags
sich des weiteren zu unterreden und Herrn Präsidenten um gnädigste Assistenz anzusuchen
empfahl. Dieses Mal sollte er dazu eine vierköpfige Delegation anführen.57

Schultheiß

Im Frühjahr 1756 endete Montforts Tätigkeit als Obristmeister, zugleich das Amt als solches:58
In der neuen Ämterbesetzung, die gemäß der sogenannten „Allerhöchsten Einrichtungsnormale
" in der Ratssitzung vom 5. April festgelegt wurde, wird er als Schultheiß59 bezeichnet.
Er zählte nun als Vorsitzender des Stadtgerichts in der kommunalen Hierarchie nach dem Bürgermeister
zu den sechs Mitgliedern des inneren Rats, d.h. jenes Gremiums, welches das Verhältnis
der Stadt zu Regierung und Landständen wesentlich bestimmte und gegenüber der Bürgerschaft
im Allgemeinen das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen
hatte. Gleichzeitig mit dem neuen Amt, übernahm Montfort die Funktion eines interimistischen
Guethleuth-Hoff-Pflegers, das Amt des Polierer-undt-Bohrer-Oberherrn (zusammen mit
seinem Stellvertreter im Schultheißenamt) und gemeinschaftlich mit dem Ratsmitglied Georg
Fischer die Tätigkeit des stadtseits für die Ursuliner-Gesellschaft geistl. Vätter Zuständigen.
Schließlich fungierte er noch als Executor der Landtsfürstlichen Stüfftung. Schon in seiner Eigenschaft
als Obristmeister hatte er zumindest seit 1753 für eine unbekannte Dauer die Geschäfte
eines Oberpflegers des Heiliggeist-Spitals wahrgenommen, wie eine mit dem Familienwappen
und entsprechender Inschrift versehene Steinplatte, die ehemals vermutlich in einer
Gebäudewand des im 19. Jahrhundert abgebrochenen Spitals eingelassen war, belegt (Abb. 4).60
Man wird annehmen können, dass alle diese Nebenämter nicht allzu arbeitsintensiv waren, d.h.
in der Hauptsache der Kontrolle von ordnungsgemäßer Funktion und des Wirtschaftsgebarens
der jeweiligen Einrichtung dienten.

StadtAF, B5 XIIIaNr. 150, S. 1163.
Ebd., Nr. 154, S. 97.

Ebd., Nr. 156, S. 102-110, sowie Franz Laubenberger: Die Freiburger Stadtverwaltung im 17. und 18.
Jahrhundert und ihre gesellschaftliche Struktur, in: Verwaltung und Gesellschaft in der südwestdeutschen
Stadt des 17. und 18. Jahrhunderts, hg. von Erich Maschke und Jürgen Sydow (Veröffentlichungen
der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg: Reihe B, Forschungen 5),
Stuttgart 1969.

Zu den Amtsobliegenheiten siehe Wen dt Nassall/Heidi Verena Winterer-Grafen: Das Rechts- und
Gerichtswesen, in: Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau, Bd. 2: Vom Bauernkrieg bis zum Ende
der habsburgischen Herrschaft, hg. von Heiko Haumann und Hans Schadek, Stuttgart 22001, S. 371-397,
hier: S. 392-396, und StadtAF, B3 Nr. 8, fol. 6f.

Derzeit im Zentralen Kunstdepot der Städtischen Museen Freiburg verwahrt.

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