Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2015/0170
Strassburg, 24. August 1942.

An die Bevölkerung des Elsaß?

Als sich Deutschland im Jahre 1014 von den plutokratischen Mächten der Welt bedroht und angegriffen
fühlte» erhob sich auch das gesamte Elsas*, um Volk und Reich zu verteidigen, Viele Zehntaasende
, darunter viele Tausende Freiwillige, eilten zu den Fahnen des Reiches.

Sie haben wie die Soldaten aller übrigen deutschen Gaue Ihre Pflicht getan und den Ruhm von
Deutschlands unsterblichem Soldatentum mitbegründet Aber alles Heldentum unseres Volkes konnte
damals das Reich nicht retten. Die Zeit Deutschlands war noch nicht gekommen. Seit dem September
des Jahres 1939 steht unser Volk wiederum im Kampf mit den plutokratischen Mächten der Welt.
Diesmal aber unter anderen, unvergleichlich besseren Voraussetzungen als damals. Was unser grosses
Volk und seine tapferen Soldaten im ersten Weltkrieg nicht erzwingen konnten, werden sie im gegenwärtigen
Völkerringen erreichen. Der Sieg ist unser und niemand kann Ihn uns ent-
reissen. Wenn nun durch ein Gesetz für das Elsass die Wehrpflicht eingeführt wird, dann geschieht
das nicht nur um des Reiches, es geschieht das mehr noch um des Elsass willen.

Das Elsass hat auch Verpflichtungen vor sich selbst. Es wird ihm nichts geschenkt, wie niemand auf
fieser Welt des ewigen Ringens von Geschenken leben kann. Es muss sich seine künftige Stellung Im
neuen Europa erkämpfen. Nur durch die aktive Teilnahme am Kampf sichert sich das Elsass
eine glückliche Zukunft. Daher war die Einführung der Wehrpflicht notwendig. Neben den Tausenden
von Frei willigen« die das Elsass auch in diesem Kriege wieder stellt, werden künftig die jungen
Jahrgänge in der deutschen Wehrmacht dlenjrit, und iah habe keinen Zweifel» dass sie
die Ehre, die Ideale und die Interessen des Elsass und des Reiches verfechten werden, wie das Hure
tapferen Väter Im ersten grossen Weltkampf getan haben.

Der Chef der Zivilverwaltung Im Elsass
Robert Wagner

Verordnung vom 25. August 1942

Auf Grund der mir vom Führer erteilten Ermächtigung verordne ich :

§ 1 Für diejenigen deutschen Volksgenossen im Elsass, die den durch besondere Anordnung festzulegenden
Jahrgängen angehören, wird die Wehrpflicht in der deutschen Wehrmacht eingeführt-

§ % Die einberufenen Wehrpflichtigen unterliegen den für deutsche Soldaten geltenden Bestimmungen
und haben alle Ansprüche, die deutschen Soldaten zustehen.

§ 3 Die nicht zum aktiven Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtilgen des aktiven Beurlaubtenstandes
unterliegen den für diese geltenden Bestimmungen.

§ 4 Diese Verordnung tritt am 25. August 1942 in Kraft.

Strassburg, den 25. August 1942.

Der Chef der Zivilverwaltung im Elsass:
Robert Wagner, Gauleiter und Reichsstatthalter.

Abb. 2 Einführung der Wehrpflicht für Elsässer. Veröffentlicht im „Kolmarer Kurier" am 26.

August 1942 (Archives Departementales du Haut-Rhin, JX 75).

des Völkerrechts zur Wehrmacht eingezogen worden waren (Abb. 2): die Malgre-nous („gegen
unseren Willen"). Abertausende von ihnen sind gefallen oder vermisst, andere mit dem Leben
davongekommen, aber körperlich und seelisch verletzt; in ihrer Heimat waren sie oft unwillkommen
. Gefallene Malgre-nous sollen, weil sie französische Staatsbürger waren, auf französischen
Soldatenfriedhöfen beigesetzt sein.17

Auf Anfrage beim Volksbund deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. teilte Frau Beate Kalbhenn dem Autor
mit (E-Mail vom 9.3.2015), dass auch die zwangseingezogenen Elsässer und Lothringer auf deutschen
Soldatenfriedhöfen bestattet wurden: Nach dem Krieg haben die französischen Behörden geprüft, ob
jemand freiwillig oder zwangseingezogen war. Die Malgre-nous wurden dann durch den französischen
Gräberdienst auf den deutschen Friedhöfen ausgebettet bzw. abgeholt und in die Heimat bzw. auffranzösische
Nationalfriedhöfe überführt.

168


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2015/0170