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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
135.2016
Seite: 25
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2016/0025
Streitschlichtung durch den gubernator sancte Marie de domo Tevthonica per provincias Bur-
gundie et Alsacie ac Brisgaudie vertreten. Es ging um eine Auseinandersetzung zwischen dem
Kloster Schuttern einerseits sowie dem Deutschen Orden und Konrad Kolman dem Jüngeren,
einem Mitglied der Freiburger Ratsfamilien, andererseits.18 Die in den Urkunden auftauchenden
Namen Ulrich Rindkauf, als Schlichter und Aussteller, sowie Konrad Bickenreute, als Zeuge,
begegnen später auch unter den Deutschordensbrüdern. Auch wenn es sich nicht um dieselben
Personen handeln muss und einige Fragen offenbleiben, so kann doch angenommen werden,
dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Orden Verbindungen in den Breisgau besaß. Im Zuge
der Schlichtung gelangte er auch zu dortigem Besitz. Die Bezeichnung des Ordensvertreters
als Verantwortlichen für den Breisgau - eine seltene Angabe - kann entweder dadurch erklärt
werden, dass es dort schon länger Besitz gab bzw. Besitzerwerbungen geplant waren oder dass
seine Zuständigkeit für die Region im konkreten Streitfall betont werden sollte.19 Endgültig ist
dies nicht zu beantworten.

Die wichtigste Urkunde ist jedoch die ,Gründungsurkunde' von Graf Konrad I. von Freiburg
aus dem Jahr 1263 (Abb. 2).20 Darin überließ er dem Ordenshaus 5 Vi Hofstätten in Freiburg.
Diese lagen iuxta extremamportam civitatis nostre Friburg, quo itur versus Zeringen [...], ubi
dicti fratres primo elegerant mansionem. Es scheint sich um eine für solche Schenkungen typische
Urkunde zu handeln, die zu vergeichbaren Tätigkeiten der Grafen passt.21 Einige Details
sind jedoch aus mehreren Gründen aufschlussreich.

Die Lage der Kommende innerhalb der gerade entstehenden Neuburg beim äußeren Tor,
dem Mönchstor, ist der Forschung schon lange bekannt (Abb. 3). Dass die Ordensbrüder einen
gewissen Einfluss auf diese Platzwahl ausübten, wurde bislang jedoch nicht betrachtet. Der
Schlüssel liegt in den beiden Worten primo elegerant. Entweder wurde ein Platz für die Zukunft
gewählt oder es handelt sich um eine bereits bestehende - wie auch immer geartete Niederlassung
. Für letzteres spricht zum einen die Verwendung des Wortes primo, zum anderen muss die
1258 von Alexander IV. erwähnte Kirche existiert haben oder zumindest im Bau gewesen sein.
In beiden Fällen war der Orden somit mehr als ein bloß passiver Empfänger einer Schenkung.

Noch einen weiteren wichtigen Hinweis gilt es zu beachten: Konrad von Fischerbach ist
nunc commendator domus eiusdem omni iuri, wodurch die Freiburger Niederlassung erstmals
als Kommende anzusprechen ist.22 Allerdings werden der kausale Zusammenhang und das zeitliche
Verhältnis nicht ganz deutlich. Zwei Szenarien erscheinen plausibel: Bei ersterem wurde
Konrad von Fischerbach infolge der Schenkung zum Komtur. Damit begünstigte der Freiburger
Graf den Orden, um die Niederlassung in der eigenen Stadt in ihrer Bedeutung und im Rang
zu erhöhen. Inwiefern die Initiative dabei von ihm selbst ausging und welche genauen Gründe
dafür eine Rolle spielten, bleibt offen. In dem zweiten denkbaren Szenario wurde Konrad
von Fischerbach in der bestehenden Niederlassung zum Komtur ernannt, bevor die gräfliche
Schenkung erfolgte. Diese kann dann als gräfliche Reaktion darauf gesehen werden. Der Graf
bestätigte und vergrößerte womöglich - der neuen Stellung der Freiburger Niederlassung angemessen
- deren Besitz. Demnach wäre der Graf eher in einer passiven Rolle zu sehen, während
den Ordensbrüdern, die sich strategisch günstig bei einem neu entstandenen Stadttor niederlie-

18 Vgl. Jan Gerchow/Hans Schadek: Stadtherr und Kommune. Die Stadt unter den Grafen von Freiburg, in:
Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau (wie Anm. 1), S. 133-214, hier S. 140.

Vgl. Heim (wie Anm. 5), S. 11.

FUB I. Nr. 192.

19
20
21

22

Vgl. die tabellarische Ubersicht bei Butz (wie Anm. 15), S. 319f.

Erst mit dem Nachweis eines Komturs ist eine Kommende nachweisbar. Daher auch die Unterscheidung von
„Niederlassungen" und „Kommenden", vgl. Militzer, Von Akkon zur Marienburg (wie Anm. 4), S. 196f.

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