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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
135.2016
Seite: 32
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nen Seelenheil.64 Auch Agnes, die Witwe Ritter Reinbolds von Eptingen, übertrug 1291 Rechte
und Güter an den Deutschen Orden in Freiburg und Basel zum Seelenheil ihres verstorbenen
Mannes. Allerdings erhielt sie diese Güter zur lebenslangen Nutzung zurück.65

Freiburger Bürger66 traten vor allem in Schenkungen an den Orden und als Käufer von dessen
Eigentum in Erscheinung. Einflussreichere Familien,67 wie die Snewlins, sind zwar mehrfach
als Zeugen - wohl vor allem bedingt durch ihre Freiburger Ratsmitgliedschaft - in den Urkunden
nachzuweisen,68 standen ansonsten aber in kaum einer Beziehung zur Kommende. Ein
seltenes Beispiel ist der Kauf eines Waldes zu Kappel von der Deutschordenskommende durch
Johannes Snewlin vor 1303.69 Während die Snewlins vor allem mit anderen religiösen Niederlassungen
in der Stadt und dem Umland in Verbindung zu bringen sind,70 waren im Gegensatz
dazu die Küchlins auch mit dem Deutschordenshaus verbunden. Neben Ordenseintritten stehen
Besitzübertragungen jenseits des Kaiserstuhls, woraus sich jedoch später Streitigkeiten ergeben
sollten, zu Buche.71 Eine solche Kombination von Schenkung und Eintritt konnte bereits bei
anderen Gruppen beobachtet werden und ist auch ordensweit keine Seltenheit.72

Demgegenüber spielte eine zweite Gruppe Freiburger Bürger, die im Umfeld der Reform der
Freiburger Ratsverfassung von 1248 als neue, zusätzliche städtische Oberschicht in Erscheinung
traten, eine deutlich wichtigere Rolle.73 Konrad der Hafener stiftete 1297 u.a. an die Deutschordenskommende
.74 Warum diese im Vergleich zu anderen in diesem Testament bedachten Klöstern
relativ viel erhielt, obwohl sonst keine Beziehungen zu ihr nachzuweisen sind, kann nicht
beantwortet werden.75 Auffällig oft veräußerte das Freiburger Haus Besitz an diese Gruppe von
Bürgern. Von drei größeren Verkäufen 1298 und 1299 gingen allein zwei an Freiburger Bürger,

64 FUB I, Nr. 239. Zu solchen Witwenschenkungen vgl. von Planta (wie Anm. 6), S. 92-102.

65 FUB IL Nr. 108.

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„Bürger" wird hier im Sinne von städtischen Einwohnern mit politischer Partizipation und weniger sozial
verstanden. Zum Verhältnis von Bürgern und Rittern, vgl. Josef Fleckenstein: Bürgertum und Rittertum
in der Geschichte des mittelalterlichen Freiburg, in: Freiburg im Mittelalter. Vorträge zum Stadtjubiläum
1970, hg. von Wolfgang Müller (Veröffentlichung des Alemannischen Instituts 29), Bühl (Baden) 1970,
S. 77-95.

Zu dieser städtischen Gruppe und ihren Mitgliedern vgl. Mathias Kälble: Zwischen Herrschaft und bürgerlicher
Freiheit. Stadtgemeinde und städtische Führungsgruppen in Freiburg im Breisgau im 12. und
13. Jahrhundert (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau 33), Freiburg 2001,
S. 125-180, v.a. S. 177, Graphik 1; vgl. Gerchow/Schadek (wie Anm. 18), S. 140.

Beispielsweise bei der Aussöhnung zwischen Orden und Stadt 1292, FUB II, Nr. 132.

FUB III. Nr. 53.

Vgl. Hermann Nehlsen: Die Freiburger Familie Snewlin. Rechts- und sozialgeschichtliche Studien zur
Entwicklung des mittelalterlichen Bürgertums (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im
Breisgau 9), Freiburg 1967, S. 38.

71 FUB III, Nr. 66 und 123; Ordensbrüder: FUB I, Nr. 318, 325 und 331, FUB II, Nr. 247f, 261, 269, 275 und
284, FUB III, Nr. 63 und 66.

72 Für andere Orte vgl. Baeriswyl (wie Anm. 7), S. 562; vgl. Militzer, Von Akkon zur Marienburg (wie
Anm. 4), S. 409.

Beispielsweise die Familien Rindkauf, Siegeiii, von Stühlingen, Wollebe, Wilde, Werre, Ätscher und
Ederlin. Vgl. Gerchow/Schadek (wie Anm. 18), S. 144f. Zu dieser Gruppe generell sowie auch zu ihrer
Konstitution durch gegenseitige Familienbande vgl. Kälble (wie Anm. 67), v.a. S. 212-234. Eine Auflistung
der Familien findet sich ebd., S. 224f.

74 FUB II, Nr. 229.

75 Lediglich bei der Aussöhnung zwischen der Stadt Freiburg und dem Ordenshaus 1292 erscheint er unter
den Bürgen, die die Stadt stellen musste, FUB II, Nr. 132.

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