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38 Aufſätze aus verſchiedenen Gebieten.
die Reichsverfaſſung zur Anerkennung zu bringen, ſo bleibt es dieſem
unbenommen, auch noch etwas mehr für dieſelbe zu tun, als das,
was zartfühlende Gemüter, wie Beſeler u. a. vorzeichnen. An den
Bürgerwehren ſämtlicher Einzelſtaaten iſt es ſicherlich, auf eigene
Fauſt hin die Reichsverfaſſung zu beſchwören.
Inn Rheinbayern iſt die Bewegung für die Reichsverfaſſung im
beſten Zug. Der Vizepräſident der Nationalverſammlung, Abg. Ei⸗
ſenſtuck, iſt als Reichskommiſſar dahin geſendet worden; der wird
natürlich eher ſchüren als löſchen helfen. Das Reichsminiſteriun
ging bei dieſer Wahl von der Anſicht aus, daß nur ein Abgeord⸗
neter von der Linken in der Pfalz willkommen ſein würde.
In Kaiſerslautern wurde ein Kongreß der pfälziſchen Volksweh⸗
ren gehalten, wobei über 40 Volkswehren des Landes vertreten
waren. Es wurde beſchloſſen:
I. Die Volkswehr der Pfalz ſtellt ſich dem Landesverteidigungs⸗
ausſchuß unbedingt zur Verfügung. II. Die Volkswehr der Pfalz
organiſiert ſich einheitlich. a) Dem Landesverteidigungsausſchuß
wird die Wahl des Oberkommandanten übertragen. Der Landes⸗
verteidigungsausſchuß ernennt einen proviſoriſchen Oberkommandan⸗
ten, welcher bis zum Eintritte des definitiven die Leitung der pfälzi⸗
ſchen Volkswehr übernimmt. b) Die pfälziſche Volkswehr beſteht aus
vier Brigaden, aus den Bezirken Landau, Frankenthal, Kaiſers⸗
lautern und Zweibrücken. c) Jede Brigade beſteht aus ſo vielen
Regimentern, als der Bezirk Landkommiſſariate hat. d) Jedes Re⸗
giment beſteht aus ſo vielen Bataillonen, als das betreffende Land⸗
kommiſſariat Kantone zählt. e) Jedes Bataillon zerfällt in Kom⸗
pagnien. III. Der Kongreß fordert den anweſenden Landesver⸗
teidigungsausſchuß auf, über die Art der Rekrutierung, die Bei⸗
ſchaffung von Munition und Waffen das Geeignete zu verfügen.
Zu dieſem Behufe wird dem Landesverteidigungsausſchuſſe eine be⸗
ratende Kommiſſion, beſtehend aus den drei Wehrmännern Dr.
Hitzfeld von Kirchheimbolanden, Trauth von Landau und Ph.
Heintz von Zweibrücken beigeordnet. Im Falle einer Ablehnung
bezeichnet die Volkswehr von Kaiſerslautern Erſatzleute. IV. Auf
die Aufforderung eines anweſenden Mitglieds des Landesverteidi⸗
gungsausſchuſſes verpflichten ſich ſämtliche anweſende Wehrmänner
feierlich auf die Reichsverfaſſung. Alle Kommandanten der ein⸗
zelnen Volkswehren ſind gebunden, ſofort ihre Mannſchaften auf
die Reichsverfaſſung in Eid und Pflicht zu nehmen.
Auf dieſem Kongreſſe wurde ferner beſtimmt, daß ſämtliche Wehr⸗
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