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64 Aufſätze aus verſchiedenen Gebieten.
daß wir mit neuen Beſchlüſſen im Karlsbader und Wiener Stil über⸗
raſcht würden. Aber die alten ſind einſtweilen aufgehoben.
Das Heer ſollte auf die Verfaſſung beeidigt werden; es iſt ge⸗
ſchehen. Seltſam freilich war es, daß wenig Wochen nachher die⸗
ſelben Leute, die am lauteſten den Eid gefordert hatten, alles auf⸗
boten, die Soldaten zum Bruch des Eides zu verführen; und als es
mißlang, wurden die „wackeren Krieger“ in „vertierte Söldlinge“.
umgetauft. Wir beklagen es, daß ihnen ſo raſch der traurige Anlaß
gegeben ward, ihre beſchworene Treue gegenüber dem Aufruhr zu
bewähren, aber wir hoffen auch, daß in jedem anderen Falle die
beſchworene Verfaſſung, von welcher Seite ſie auch bedroht würde,
in ihnen ihre Beſchützer fände.
Es war ferner gefordert: daß alle Beſchränkungen politiſcher
Rechte wegen der Konfeſſion aufhören ſollen. Die Regierung hat
darüber einen Geſetzentwurf vorgelegt, der vor kurzer Zeit von bei⸗
den Kammern genehmigt worden iſt. Es wird fortan jeder Staats⸗
bürger die gleiche Berechtigung genießen, ohne daß man ihn danach
fragt, welche Kirche er beſuche und nach welchem Katechismus er
erzogen ſei.
Es wurde die Miniſterverantwortlichkeit und ein Staatsgerichts⸗
hof gefordert: das letztere iſt jetzt durch das Reichsgericht in Aus⸗
ſicht geſtellt, in bezug auf das erſtere hat die Regierung erklärt, ſie
werde das zu erwartende Reichsgeſetz über die Verantwortlichkeit der
Miniſter für Baden in Vollzug ſetzen.
Die fünfte Forderung ging dahin, daß bei Klagen gegen Staats⸗
beamte eine Ermächtigung des Miniſteriums nicht notwendig ſei;
auch dieſem Wunſch iſt ſeitdem durch ein Geſetz entſprochen worden.
Das Verlangen nach Aufhebung der Feudallaſten iſt zum großen Teil
ſogleich erfüllt worden. Es ſind nämlich durch das Geſetz vom 10.
April 1848 die ſämtlichen Feudalrechte aufgehoben worden, nämlich
alle Bannrechte, alle Erbpflichten, alle Drittelspflichtigkeiten, die
unter den Namen „Drittel“, „Stockdrittel“, „Ehrſchatz“, „Dritter
Pfennig“ bekannt waren, alle Abgaben, welche unter den Namen
„Kaufgeld“, „Kauffall“, „Währſchaft“, „Handlohn“, „Herdrecht“,
„Herdgeld“, „Fallrecht“, „Fallgeld“, „Güterfall“, „Beſthaupt“,
„Hauptrecht“ erhoben wurden, ferner alle Abzugsrechte, alle Jagd⸗
und Fiſchereirechte und alle Gelder, welche bisher den Grund⸗ oder
Standesherren für Bürgereinkauf oder⸗Annahme bezahlt wurden.
Es wurden ferner alle jene Vergünſtigungen, welche den Grund⸗ und
Standesherren durch die Verordnungen vom 16. Februar und 7. De⸗
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