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III. Lokalgeſchichtliches. 145
Profeſſion, Stand und Famille, nicht weniger, wo es nötig, zum
Hoff, Scheuren, Stallung und Garten, ohnentgeldlich auszeichnen
und einräumen laſſen, auch
IV. Das benöthigte Bau⸗Holz und Sand ebenfalls gratis erlauben.
Soviel aber
V. Das Brechen und Beyführen der Steinen, deren bei und um
Durlach genug zu bekommen, belanget, ſo wird ſolches der Neu⸗an⸗
bauenden wegen geringer hierauff zu wenden habenden Koſtens vor
ſich, und aus ſeinen Mitteln zu beſorgen haben. Wie dann eben der
Urſachen halben
VI. Se. Hochfürſtl. Durchl. die gnädigſte Erlaubnus daſelbſt ſich
einzubauen, keinem, er ſeye dann mit ſattſammen Mitteln verſehen,
ertheilen, Sonſten aber, und
VII. Zu mehrerer Zierde, und Gleichheit des Orths, ein durchgehen⸗
des Modell, wornach ſich die neue Innwohnern in ihren auffzurich⸗
ten gedenkenden Gebäuden zu reguliren haben, ihnen vorſtellen,
darbey aber
VIII. Einem Jeden die Freiheit laſſen, die zu ſeinem Bauweſen
nöthige Handwerks⸗Leuthe, wo er will, und bey welchen er am ge⸗
lindeſten gehalten zu werden glaubet, zu erwehlen. So ertheilen auch
Höchſtgedachte Se. Hochfürſtl. Durchl.
IX. Allen künftigen Innwohnern zu Carols⸗Ruhe, und damit
ſelbige derer durch das Bauweſen auffgewandter Koſten halber ſich
deſto beſſer wider erholen, auch in Handel und Wandel um ſo merk⸗
lichere Erleichterung ſpühren mögen, eine Zwantzig⸗Jährige, und
gäntzliche Exemption von allen Einquartierungen, Collecten, auch
all andern ordinariis und extraordinariis, realibus et personalibus
oneribus et Exactionibus, unter was Namen oder Praetext ſie er⸗
fordert werden könnten oder wollten, alfo und dergeſtalten, daß
wann auch
X. Ein oder der ander vor völligem Ausgang beſagter Zwantzig
Frey⸗Jahre verſtürbe, die annoch übrige Zeit nichts deſto weniger ſei⸗
nen verlaſſenden Kindern und Erben nützlich fortlauffen, und alſo
dieſer Exemption bis zum Ende der Zwantzig Jahren ſich zu prä⸗
valieren haben ſollen, welche Exemption Se. Hochfürſtl. Durchl. auch
XI. In ſo ferne extendiren, daß ſie Neu⸗ankommende ihrer mit
ſich bringender Mobilien, Kaufmanns⸗ und anderer Waaren halber
von allen Zöllen, Aufflagen und Impoſten befreyet ſein. Was aber
XII. Den in Handel und Wandel, und der Commercien, ſowohl
als der Conſumptibilien halber zu Carols⸗Ruhe ſchuldigen Pfund⸗
Scheffel. X. 10
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