Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., E 6990,mi-7/10
Scheffel, Joseph Victor von; Franke, Johannes [Hrsg.]
Joseph Victor von Scheffels sämtliche Werke: mit acht Kunstbeil. nach Gemälden von E. Grützner, A. Liezen-Mayer, Anton von Werner u.a., einer Kt. u. drei Handschriften (Bd. 10: Aufsätze aus verschiedenen Gebieten)
[1916]
Seite: 146
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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146 Aufſätze aus verſchiedenen Gebieten.

zoll belanget, wollen Se. Hochfürſtl. Durchl. ſie neue Innwohnern
davon, wie oben am IX. und X. Punkten gedacht, uff zwantzig Jahr
deſſen vollkommen befreyen, und noch ferner gnädigſt erlauben,
daß ſie
XIII. Ihre Negotiation nicht allein in Carols⸗Ruhe treiben, ſon⸗
dern mit ihren Waaren und Manufacturen in Durlach, Mühlburg,
und ſonſt in andern dero Fürſtenthumen und Landen feyl haben, und
damit ohngehindert handeln, auch in ſolchen Orten ein mehrers
nicht bezahlen dürffen, als von Ihro Hochfürſtl. Durchl. andern Inn⸗
wohnern und Unterthanen deßfalls präſtirt wird, und werden Se.
Hochfürſtl. Durchl. L
XIV. Es dahin gnädigſt ordnen und einrichten laſſen, daß in
Erhandlung aller Eß⸗ und anderer zu Fournierung dero Fürſtl.
Hofſtatt erforderlicher Waaren, ſo viel deren jedesmal zu Carols⸗Ruhe
zu finden, Sie neue Innwohner daſelbſt allen andern in Stätten
wohnenden Handelsleuthen vorgezogen werden; damit auch
XV. Sie neue Ankömmlinge in ihren Commercien und Handthie⸗
rungen deſto ruhiger ſein mögen, ſo wollen Ihre Hochfürſtl. Durchl.
ihnen und derer Erben und Nachkommen eine ewige Befreyung von
der Leibeigenſchaft, auch allen ſonſt ſchuldigen Perſonal⸗Dienſten, als
Frohnen, Hagen, Jagen, und dergleichen ertheilen. Falls auch
XVI. Ein oder der andere aus rechtmäßigen Urſachen oder ſeiner
beſſeren Convenienz halber inner denen Zwanzig Frey⸗Jahren,
ſein Domicilium zu verändern gedenken würde, ſoll ihm nicht allein
ſein daſelbſt erbautes Hauß und Zugehörde mit Abzug des ihme
darzu gratis gegebenen Platzes, Bauholzes, Sand und dergleichen,
zu verkaufen allerdingen erlaubt und gegönnt ſein. Wie auch
XVII. Mehr höchſtgedachte Ihro Hochfürſtl. Durchl. obgedacht
denen künfftigen Innwohnern zu Carols⸗Ruhe zu erweiſen geden⸗
kende beſondere Begnadigungen etc. weder in obige Zahl noch die
ſpecificirte Zwanzig Jahr einzuſchließen gemeint ſeynd, alſo wer⸗
den auch die künfftige Innwohner zu Carols⸗Ruhe nach verſtriche⸗
nen Zwanzig Frey⸗Jahren aller Fürſtl. Huld und Milde ſich zu
verſichern, und keiner übermachten Aufflagen oder andern harten
Beyziehung ſich zu beſchwehren, ſondern vielmehr aller. Fürſtl. Ge⸗
lindigkeit in der That zu erfreuen haben. In deſſen Conformität
XVIII. Se. Hochfürſtl. Durchl. diß alſo unter dero Fürſtl. wahren
Worten verſprechende Freyheiten, Privilegia, Immunitaeten und
Exemtionen vor das Künfftige vielmehr zu mehren, und auff mehrere
Jahre zu extendiren als zu mindern, oder zu beſchränken, dero an⸗


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