Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., E 6990,mi-7/10
Scheffel, Joseph Victor von; Franke, Johannes [Hrsg.]
Joseph Victor von Scheffels sämtliche Werke: mit acht Kunstbeil. nach Gemälden von E. Grützner, A. Liezen-Mayer, Anton von Werner u.a., einer Kt. u. drei Handschriften (Bd. 10: Aufsätze aus verschiedenen Gebieten)
[1916]
Seite: 149
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III. Lokalgeſchichtlichesos] 149

der Viktualien; aber in kurzer Zeit wiederholten ſich die alten Kla⸗
gen und riefen neue Befehle und Verbote hervor. Ferner verkauften
die Händler fremdes Eiſen und Salz, das ſie beides wohlfeiler im
Inlande beziehen konnten. Als dies unterſagt und ein fürſtliches
Salzmagazin errichtet wurde, reichte die Bürgerſchaft höchſten Orts
eine „Supplik“ ein, worin ſie ſich auf ihre Privilegien beruft, den
geringen Stand des Gemeindeeinkommens beklagt und gegen jenes
Interdikt „wehmütigſt remonſtriert“. Der Markgraf erwiderte, er
habe die ſo reichlich erteilten Privilegien nicht auf den Wucher oder
Privatvorteil von ein paar Krämern und Juden, ſondern auf das
Beſte der ganzen Stadt und deren Einwohnerſchaft abgeſehen. Die
ſchwankende Deutung des erſten Privilegienentwurfs veranlaßte ihn
1722 zur Erteilung eines ausführlichen Freiheits⸗ und Verfaſ⸗
ſungsbriefes, an deſſen Wortlaut ſtreng zu halten wäre. (S. Th.
Hartleben, ſtatiſtiſches Gemälde, Beilage II.)
Zuvorerſt wurden die Privilegien von 1715 und die ſpäter er⸗
teilten Gnaden und Vergünſtigungen nach ihrem Hauptinhalte be⸗
ſtätigt; alsdann folgten die näheren Beſtimmungen über die ein⸗
zelnen Freiheiten, je nachdem dieſelben beſchränkt oder erweitert
worden.
So durfte ſich für die Zukunft niemand mehr anbauen, ohne we⸗
nigſtens 200 fl. Kapital zu beſitzen; für die Juden war eine höhere
Summe angeſetzt. So hatte auch jeder neue Anſiedler einen Schein
ſeiner ehrlichen Geburt und geſetzlichen Herkunft vorzulegen. Den
Wirten wurde erlaubt, Wein und Bier beliebig aller Orten ohne
Beſchwerung zu verkaufen, das Umgeld von jenem auf 40, von die⸗
ſem auf 20 Kreuzer geſetzt. Würden von den markgräflichen Bedien⸗
ten einige Handel oder Gewerbe treiben, ſo ſollen ſie wie andere
Bürger zu den Gemeindelaſten beitragen.
Den evangeliſch⸗reformierten Einwohnern wurde geſtattet, ihrer
Konvenienz nach beſondere Kirchen, Schul⸗ und Pfarrhäuſer zu er⸗
bauen und ihren Gottesdienſt öffentlich abzuhalten; wegen der Katho⸗
liken ſollte es vorerſt bei Tolerierung ſtiller übung ihres Glaubens⸗
bekenntniſſes verbleiben. Alsdann erhielt die Bürgerſchaft die bei
ihrem Stadtweſen nötige Polizei, Bürger⸗ und Baumeiſter, Rat
und Gericht nebſt allen übrigen Amtern, unter landesfürſtlicher Be⸗
ſtätigung, frei aus ihrer Mitte zu erwählen. Es wurde feierlich
verſprochen, die Stadt Karlsruhe nie und auf keinerlei Weiſe von
dem Fürſtentum zu veräußern, und endlich ſollte die Freiheit auf
fernere 30 Jahre erweitert ſein. Da manches in dieſem Freiheits⸗


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