Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., E 6990,mi-7/10
Scheffel, Joseph Victor von; Franke, Johannes [Hrsg.]
Joseph Victor von Scheffels sämtliche Werke: mit acht Kunstbeil. nach Gemälden von E. Grützner, A. Liezen-Mayer, Anton von Werner u.a., einer Kt. u. drei Handschriften (Bd. 10: Aufsätze aus verschiedenen Gebieten)
[1916]
Seite: 158
(PDF, 47 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Freiburg und der Oberrhein

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/scheffel_sw10/0158
158 Aufſätze aus verſchiedenen Gebieten.

genötigt war, führte nach dem Siege der franzöſiſchen Waffen zu
dem Frieden von Preßburg am 26. Dezember 1805, infolge
deſſen dem Kurfürſten von Baden zufiel: 1. der größte Teil des
Breisgau, 2. die Landgrafſchaft Ortenau, 3. die Deutſchordenskom⸗
mende Mainau mit der Herrſchaft Blumenfeld, 4. die Stadt Kon⸗
ſtanz — ein Länderkomplex von 44,41 Quadratmeilen mit 164 000
Seelen. Dem Kurfürſten wurde ſowohl hinſichtlich dieſer neuen Lande
als der bisher von ihm beſeſſenen „die volle Souveränität und alle
daraus fließende Rechte“ in der Weiſe zugeſtanden, wie ſie Oſter⸗
reich und Preußen ſeither in ihren deutſchen Beſitzungen ausübten.
Durch die völlige Ohnmacht des Reiches war die Losreißung von
demſelben ſo gut als beſiegelt. Sie erfolgte auch bald darauf durch
den Beitritt Badens und mehrerer anderer deutſchen Fürſten zum
„rheiniſchen Bund“ am 12. Juli 1806 und die Losſagungs⸗
urkunde vom deutſchen Reichsverband vom 1. Auguſt 1806. We⸗
nige Tage ſpäter legte Franz II. die Regierung des Deutſchen Reiches
nieder und entband die Städte und alle Angehörigen des Reichs
ihren Verpflichtungen gegen dasſelbe. — Nach dem Art. 5 der
Rheinbundsakte nahm der Kurfürſt von Baden den Titel als
Großherzog an, „mit allen der königlichen Würde anhängigen
Rechten, Ehren und Vorzügen“. Nach dem Art. 19 wurden dem⸗
ſelben „zur Vereinigung mit ſeinen Landen mit allen Souveränitäts⸗
und Eigentumsrechten“ zugewieſen: 1. die Grafſchaft Bonndorf,
2. die Städte Villingen und Bräunlingen mit ihren Gebieten,
3. das Fürſtentum Heitersheim, 4. die Deutſchordenskommenden Beug⸗
gen und Freiburg. Durch Art. 24 derſelben Akte wurden ihm ferner
die Souveränitätsrechte zugeſtanden über 5. den größten Teil des
Fürſtentums Fürſtenberg, 6. die fürſtlich Oraniſche Herrfſchaft Hag⸗
nau, 7. die fürſtlich Auerspergiſche Herrſchaft Thengen, 8. die fürſt⸗
lich Schwarzenbergiſche Herrſchaft Klettgau, 9. die gräflich Leinin⸗
genſchen Amter Neudenau und Billigheim, 10. das Fürſtentum Lei⸗
ningen, 11. einen Teil der fürſtlich und gräflich Löwenſtein⸗Werth⸗
heimiſchen Gebiete, 12. das fürſtlich Salm⸗Krautheimiſche Gebiet.
Gleichzeitig wurde durch Art. 25 dem Großherzog 13. die „volle
Souveränität“ über die in ſeinen Staaten eingeſchloſſenen reichs⸗
ritterſchaftlichen Beſitzungen eingeräumt. Dieſer abermalige Länder⸗
zuwachs betrug 91 ½ Quadratmeilen mit 270 000 Seelen.
Am 13. Auguſt 1806 erließ Großherzog Carl Friedrich eine
Proklamation, wonach er die alten Stammlande und die neuen teils
zu Eigentum, teils zur Ober⸗ und Erbherrlichkeit erworbenen Für⸗


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/scheffel_sw10/0158