Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., E 6990,mi-4/6
Scheffel, Joseph Victor von; Franke, Johannes [Hrsg.]
Joseph Victor von Scheffels sämtliche Werke: mit acht Kunstbeil. nach Gemälden von E. Grützner, A. Liezen-Mayer, Anton von Werner u.a., einer Kt. u. drei Handschriften (Bd. 6: Ekkehard. 2. Teil.)
[1916]
Seite: 445
(PDF, 52 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Anmerkungen. 445

123) Die Steinbrüche am ſ. g. Schienemer Berg, wie die im benachbarten
Oningen ſind ſpäter berühmt geworden durch ihre Petrefakten, insbeſondere
durch die ſeltenen überreſte von Vögeln. Bekanntlich ward dort auch das Ge⸗
bein eines rieſenmäßigen Salamanders aufgegraben, in welchem der gelehrte
Naturforſcher Scheuchzer (1726) einen foſſilen Menſchen erkannte, bis daß
Cuvier die wahre Organiſation dieſes „Zeugen der Sündflut“ nachwies. Bgl.
Burmeiſter, Geſchichte der Schöpfung, 5. Aufl. p. 518.
124) Vita Sancti Galli lib. I. bei Pertz, Monum. II. 7.
125) Die Herzogin teilt hier dieſelben Grundſätze zweckmäßiger Bekehrungs⸗
politik, die der Papſt Gregor der Große ſeiner Zeit in einem Schreiben an den
Abt Mellitus und den Erzbiſchof Auguſtinus von England ausgeſprochen.
„Saget dem Auguſtinus,“ heißt es dort, „zu welcher Überzeugung ich nach
langer Betrachtung über die Bekehrung der Engländer gekommen bin: daß
man nämlich die Götzenkirchen bei jenem Volk ja nicht zerſtören, ſondern nur
die Götzenbilder darin vernichten, das Gebäude mit Weihwaſſer beſprengen,
Altäre bauen und Reliquien hineinlegen ſoll. Denn ſind jene Kirchen gut
gebaut, ſo muß man ſie vom Götzendienſt zur wahren Gottesverehrung um⸗
ſchaffen, damit das Volk, wenn es ſeine Kirchen nicht zerſtören ſieht, von Herzen
ſeinen Irrglauben ablege, den wahren Gott erkenne und lum ſo] lieber an
den Stätten, wo es gewöhnt war, ſich verſammle. Und weil die Leute bei ihren
Götzenopfern viele Ochſen zu ſchlachten pflegen, ſo muß auch dieſe Sitte ihnen
zu irgendeiner chriſtlichen Feierlichkeit umgewandelt werden. Sie ſollen ſich
alſo am Tag der Kirchweihe oder am Gedächtnistag der heiligen Martyrer,
deren Reliquien in ihren Kirchen niedergelegt werden, aus Baumzweigen
Hütten um die ehemaligen Götzenkirchen machen, den Feſttag durch religiöſe
Gaſtmähler feiern, nicht mehr dem Teufel Tiere opfern, ſondern ſie zum Lobe
Gottes zur Speiſe ſchlachten, dadurch dem Geber aller Dinge für ihre Sät⸗
tigung zu danken, damit ſie, indem ihnen einige äußerliche Freuden bleiben,
um ſo geneigter zu den innerlichen Freuden werden. Denn rohen Gemütern
auf einmal alles abzuſchneiden, iſt ohne Zweifel unmöglich, und weil auch
derjenige, ſo auf die höchſte Stufe ſteigen will, durch Tritt und Schritt, nicht
aber durch Sprünge in die Höhe kommt. S. Mone, Geſchichte des Heiden⸗
tums ꝛc. II. 105.
126) Das Aufnageln von Pferdeſchädeln war uralte Gewohnheit deutſcher
Völker. Schon die römiſchen Legionen, die Caecina in die Einſamkeit des Teuto⸗
burger Waldes führte, um den Gefallenen der Varusſchlacht die letzte Ehre
zu erweiſen, erſchraken, da von den Stämmen der Eichen die angenagelten
Häupter geopferter Römerpferde auf das bleichende Gebein gefallener Krieger
und die Schlachtaltäre herabnickten. Tacitus Annal. I. 61.
127) Den merkwürdigen Gebrauch, daß durch Werfung der „Chrene Chruda“
auf den nächſten zahlungsfähigen Verwandten dieſer in das durch Blutſchuld
verwirkte Wehrgeld des zahlungsunfähigen Täters eintreten mußte, beſchreibt
die lex Salica (ed. Merkel) cap. 58. Der Name Chrene Chruda iſt noch
nicht hinlänglich erklärt. Man hat es mit „grünes Kraut“ oder nach Grimm,
Rechtsaltertümer p. 116 mit „reines Kraut“ zu überſetzen geſucht, indem die
Räumung eines Landes oder die Übertragung eines Grundſtückes auf einen
andern zu eigen oder zu Pfand durch Übergabe einer mit Gras bewachſenen
Erdſcholle, eines Stückes Waſen ſymboliſch angedeutet wurde. Aber nach der
lex Salica war das, was geworfen wurde, die aus den vier Ecken der Stube,
wo doch kein Kraut wächſt, zuſammengeraffte Erde. S. Walter, deutſche
Rechtsgeſchichte § 443. Da übrigens dieſer Gebrauch nur bei den Salfranken
urkundlich nachweisbar iſt und auch dort ſchon frühe aufgehoben ward (lex


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