Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., E 6990,mi-4/6
Scheffel, Joseph Victor von; Franke, Johannes [Hrsg.]
Joseph Victor von Scheffels sämtliche Werke: mit acht Kunstbeil. nach Gemälden von E. Grützner, A. Liezen-Mayer, Anton von Werner u.a., einer Kt. u. drei Handschriften (Bd. 6: Ekkehard. 2. Teil.)
[1916]
Seite: 447
(PDF, 52 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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Anmerkungen. 447

von den grauſamen, alles zerſtörenden, nie aus dem Sattel kommenden, von
erſchlagener Feinde Herzen ſich nährenden Scheuſalen entwirft, macht einen
ſchauerlichen Eindruck und würde noch mehr zum Mitleid mit den von ihnen
Heimgeſuchten ſtimmen, wenn es nicht meiſt aus der Hiſtorie des Juſtinus
lib. 41 c. 2 u. 3 wörtlich abgeſchrieben wäre, der die Skythen in dieſer Weiſe
charakteriſiert. Die mehrfachen Verheerungen der alemanniſchen Lande ſind
erwähnt in den aleman. Annalen bei Pertz, Mon. TI. 54, der einſt von den
Kammerboten und dem Argengaugraf Ulrich wider ſie erfochtene Sieg am Inn
in den annales S. Gallenses major. bei Pertz, Mon. I. 77.
140) ſ. G. Schwab, der Bodenſee nebſt dem Rheintale. Teil II. p. 119.
141) Dieſe Worte Ekkehards enthalten einen Anklang an das den Sankt⸗
galler Mönchen wohlbekannte alemanniſche Landrecht, ſcheinen jedoch auf einer
gewiſſen Verwechſlung zu beruhen. In tit. 99 n° 22 (ed. Lindenbrog) findet
ſich nämlich folgende Beſtimmung:
„Wenn ein fremder Hund einen Mann getötet hat, ſoll deſſen Eigentümer
den Hinterbliebenen das halbe Wehrgeld auszahlen. Verlangt die Familie
des Getöteten das ganze Wehrgeld, ſo muß ihr dies zwar gewährt werden, aber
nur unter der Bedingung, daß alle Zugänge des Hauſes bis auf einen abge⸗
ſchloſſen werden, daß ſie allezeit durch dies eine Tor ein⸗ und ausgehen, und
daß über dieſer Schwelle der fremde Hund in einer Höhe von neun Fuß auf⸗
gehängt werde und aufgehängt bleibe, bis daß er ganz verfault und ſeine
Knochen ſtückweis herabfallen. Würden die Bewohner des Hauſes den toten
Hund wegzuſchaffen oder durch eine andere Türe einzugehen verſuchen, ſo
ſollen ſie auch des bereits empfangenen halben Wehrgelds verluſtig gehen und
jeden weitern Anſpruch verlieren.“ Dieſer aus hohem Altertum ſtammenden
Verfügung liegt das Motiv zu Grund, den Verwandten, die den vom Eigen⸗
tümer des Tiers nicht verſchuldeten Todesfall allzu geldgierig auszubeuten
ſuchen, eine gewiſſe Schmach anzuhängen und ſie dadurch abzuhalten, die
äußerſte, nach dem damaligen Strafgeſetz allerdings formell zuſtehende Ent⸗
ſchädigung zu beanſpruchen. Ahnliches kennt das altnordiſche Recht. S. Grimm,
Rechtsaltertümer p. 665.
142) Die Heilkunde unſerer Tage wendet dieſe und ähnliche Mittel nicht
mehr an. Sie beruhten zum Teil auf der Anſicht, daß die Krankheiten dem
Einfluß der Dämonen zuzuſchreiben. Vieles übrigens, was in jener Zeit offi⸗
ziell verordnet wurde, findet ſich im Kreis der ſ. g. ſympathetiſchen Mittel
noch vor, die in ununterbrochener Überlieferung von den Bauersmännern, Schä⸗
fern und Schmieden, die heutzutag noch trotzig daran glauben, bis in fernes
Heidentum hinauf reichen. Daß eine ähnliche Kur, wie die zuletzt erwähnte,
von gutem Erfolg begleitet war, meldet der fränkiſche Geſchichtſchreiber Gregor
von Tours in ſeiner Schrift über die Wunder des heiligen Martinus aus
eigener Erfahrung. „Im zweiten Monat nach ſeiner Ordination als Biſchof
erkrankte er an der Ruhr ſo heſtig, daß man an ſeinem Leben verzweifelte. Da
alle Arzneien fruchtlos geblieben waren, ließ er ſich Staub vom Grab des
Heiligen bringen, nahm ihn in einem Trank um die dritte Tagesſtunde und
wurde davon auf der Stelle ſo geheilt, daß er um die ſechſte zur Mahlzeit
ging.“ Löbell, Gregor von Tours und ſeine Zeit p. 277.
Manches Intereſſante in betreff ehemaliger Heilkunde würde wohl ein ſach⸗
verſtändiger Arzt in dem tractatus insignis medicinalis der ſanktgalliſchen
Handſchrift 105 vorfinden.
143) .. nihil fame improbrius et sacrius!
144) Wenigſtens zählt noch G. Schwab in ſeinem Werk über den Bodenſee
unter den „Merkwürdigkeiten pon Sipplingen“ sub Nr. 3 guf: „der Sipp⸗


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