Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., E 6990,mi-7/10
Scheffel, Joseph Victor von; Franke, Johannes [Hrsg.]
Joseph Victor von Scheffels sämtliche Werke: mit acht Kunstbeil. nach Gemälden von E. Grützner, A. Liezen-Mayer, Anton von Werner u.a., einer Kt. u. drei Handschriften (Bd. 7: Episteln und Reisebilder. I)
[1916]
Seite: 162
(PDF, 54 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/scheffel_sw7/0164
162 Epiſteln und Reiſebilder. I.

alterlichen Symbolik,“ ſchreibt ein badiſcher Geſchichtſchrei⸗
ber*). Zu dieſer „mittelalterlichen Symbolik“ gehören na⸗
mentlich die bedeutenden Leiſtungen des Hauenſteiners im Ge⸗
biet der Rauferei. Der ſeit etlichen Jahren über das Land ver⸗
hängte Kriegszuſtand und das Schreckbild der „Kaſematten“
hat hierin zwar namhafte Schranken gezogen; in früheren Ta⸗
gen aber fühlte man ſich oft an jene im alemanniſchen Ge⸗
ſetz geſchilderten Zuſtände erinnert, wo der Titel de rixzis,
quae saepe fieri solent in populo, den Fall abhandelt, ſo
ein Streit zwiſchen zwei Mannen auf der Straße oder im
Feld angehoben und der eine den andern erſchlagen hat, und
ſo hernach die Vettern des Erſchlagenen den Gegner in ſein
Haus verfolgen und ihn hinwiederum dort ebenfalls totſchlagen
uſw. — Und wenn's auch nicht gleich ans Totſchlagen ging,
ſo wuchſen doch an Sonn⸗ und Feſttagen die einfachen und
gualifizierten Prügel auf dem Wald wild wie die Roſen des
Feldes.
„Iſch was gange?“ (gegangen) fragt der Alte ſeinen Sohn,
wenn dieſer ſpät abends von der Kirchweih heimkommt, und
wenn der antwortet: „'s iſch nüt gange,“ ſo ſchüttelt der Alte
das Haupt und meint, in ſeiner Jugend ſei's anders geweſen.
Daß aber, wenn etwas „gegangen“ war, und einer ein paar
ordentliche Bleſſuren davongetragen hatte, die Sühnung der
Tat lediglich Sache der beteiligten Sippen ſei, das hält der
Wälder noch bis in unſere Tage feſt, und es will ihm nicht ein⸗
leuchten, daß auch der Staat Notiz davon nimmt. Regelmäßig
traten die Familienväter der jungen Streiter zuſammen und
taxierten als Sachverſtändige die Bedeutung der Wunden und
des Schadens. Die alte Probe, ob das Stück des zerſchlagenen
Knochens ſo bedeutend war, daß es, über die Heerſtraße auf
einen Schild geworfen, noch hellen Klang gab, wurde zwar
nicht mehr vorgenommen, doch unterſchieden ſie techniſch, ob
der Schlag ein einfacher „Chlapf“ oder ein „Mordchlapf“ ge⸗
weſen, und ſetzten das Wehrgeld des Schädigers feſt. Hiermit
war aber auch die Sache abgetan, oder wie der techniſche Aus⸗
druck auf dem Wald heißt, „abgeſchafft“ („componere“), und
wenn ſie wegen Störung des öffentlichen Friedens noch vors
Amt zitiert wurden, ſo brachten ſie gewöhnlich das Dokument

*) J. Bader, Badenia, B. I, S. 27.


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