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Aus dem Hauenſteiner Schwarzwald. 185
ruinierte“ damals die Bibliothek und Zubehör ſo durchgrei⸗
fend, daß, wie der gelehrte Abt Gerbert klagtꝰ*), man damals
bis an die Knie in zerriſſenen Urkunden waten konnte.
Dieſe momentane Aufwallung, an der auch die Wiedertäufer
und Meiſter Hubmeier in Waldshut ſchuld waren, abgerechnet,
beſtand der Verband der Waldbewohner mit der gefürſteten
Reichsabtei St. Blaſien durch alle Kriegsläufte des ſiebzehnten
Jahrhunderts hindurch. Als aber 1725 das Kloſter zu Auf⸗
friſchung ſeiner alten Rechte und Leibeigenſchaftsgefälle eine
genaue Aufzeichnung aller Einwohner im Hauenſteinſchen vor⸗
nehmen ließ, je nachdem ſie frei oder ſtiftseigen waren, auf
eigenen oder Kloſtergütern ſaßen, als aus den Liſten über Zin⸗
ſen, Faſtnachthühner, Ehrtau und Leibfall das Geſpenſt der
Leibeigenſchaft ſelbſt auch gegen die Freien wieder aufzuſteigen
drohte, wiewohl ſie durch kaiſerliche Verordnungen aufgehoben
war, da rottierte ſich der Wälder zuſammen und legte ſich ſeine
alten Rechte nach eigenen Heften aus.
Damals trat an die Spitze derer, die ſich der Leibeigenſchaft
zu erwehren ſuchten, ein Prachtexemplar von einem bäuer⸗
lichen Demagogen, Johann Fridolin Albiez, Einungsmeiſter
von Birndorf, der zugleich den Salpeter im ganzen Hauen⸗
ſteinſchen gewann, daher der „Salpeterhannes“ geheißen, ein
trotziger und frommer Mann, der ebenſo kräftig zu fluchen, als
den Roſenkranz zu beten verſtand.
Der Bauer, wenn er ſtörriſch wird, revolutioniert immer
nur nach rückwärts, d. h. er will auf einen Zuſtand zurück⸗
gehen, der vor dem jetzigen, ihm unbequemen vorhanden war,
auch etwa durch „Brieff, Siegel oder alte Pergament“ nach⸗
gewieſen werden kann; er will die „gute alte Zeit“, während
er für moderne Prinzipien keine Hand rührt. So ging der Sal⸗
peterhannes auf die alten Zeiten zurück, wo die Grafen von
Habsburg⸗Laufenburg als Vögte über den Hauenſtein geſetzt
waren, und erfand die Mär, daß deren letzter Sproß, der Graf
Hans von Hauenſtein, als er ohne Erben ſtarb, in ſeinem
Teſtament verfügt habe, daß die Grafſchaft frei an Reich und
Kaiſer zurückfalle und im alten Recht der Reichsunmittelbarkeit
erhalten werde. Nur der Kaiſer ſei der Schutzherr des Landes,
und ſo wenig ſie dem Hauſe HSſterreich als ſolchem gehörten,
*) Historia nigrae silvae II. p. 348.
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