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Ammerkungen des Hichters. 481
gen der alemanniſchen Lande ſind erwähnt in den alaman. An-
nalen bei Pertz, Mon. I, 54, der einſt von den Kammerboten und
dem Argengaugraf Ulrich wider ſie erfochtene Sieg am Inn in
den Annales S. Gallenses major. bei Pertz, Mon. I, 77.
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15⁵
4o S. G. Schwab, Der Bodenſee nebſt dem Rheintale. Teil II,
119.
1¹41 Dieſe Worte Ekkehards enthalten einen Anklang an das
den Sanktgaller Mönchen wohlbekannte alemanniſche Landrecht,
ſcheinen jedoch auf einer gewiſſen Verwechſlung zu beruhen.
In tit. 99 n 22 (ed. Lindenbrog) findet ſich nämlich folgende
Beſtimmung:
„Wenn ein fremder Hund einen Mann getötet hat, ſoll deſſen
Eigentümer den Hinterbliebenen das halbe Wehrgeld auszahlen.
Verlangt die Familie des Getöteten das ganze Wehrgeld, ſo
muß ihr dies zwar gewährt werden, aber nur unter der Bedingung,
daß alle Zugänge des Hauſes bis auf einen abgeſchloſſen werden,
daß ſie allezeit durch dies eine Tor ein- und ausgehen, und daß
über dieſer Schwelle der fremde Hund in einer Höhe von neun
Fuß aufgehängt werde und aufgehängt bleibe, bis daß er ganz
verfault und ſeine Knochen ſtückweis herabfallen. Würden die
Bewohner des Hauſes den toten Hund wegzuſchaffen oder durch
eine andere Türe einzugehen verſuchen, ſo ſollen ſie auch des be—
reits empfangenen halben Wehrgelds verluſtig gehen und jeden
weiteren Anſpruch verlieren.“ Dieſer aus hohem Altertum ſtam—
menden Verfügung liegt das Motiv zugrund, den Verwandten,
die den vom Eigentümer des Lieres nicht verſchuldeten Todesfall
allzu geldgierig auszubeuten ſuchen, eine gewiſſe Schmach an—
zuhängen und ſie dadurch abzuhalten, die äußerſte, nach dem da—
maligen Strafgeſetz allerdings formell zuſtehende Entſchädigung
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zu beanſpruchen. AÄhnliches kennt das altnordiſche Recht. S.
Grimm, Rechtsaltertümer, p. 665.
42 Die Heilkunde unſerer Tage wendet dieſe und ahnliche
Mittel nicht mehr an. Sie beruhten zum Teil auf der Anſicht,
daß die Krankheiten dem Einfluß der Dämonen zuzuſchreiben.
VBieles übrigens, was in jener Zeit offiziell verordnet wurde, findet
ſich im Kreis der ſ. g. ſympathetiſchen Mittel noch vor, die in un—
unterbrochener Überlieferung von den Bauersmännern, Schäfern
und Schmieden, die heutzutag noch trotzig daran glauben, bis in
fernes Heidentum hinauf reichen. Daß eine ähnliche Kur, wie
die zuletzt erwähnte, von gutem Erfolg begleitet war, meldet der
fränkiſche Geſchichtſchreiber Gregor von Tours in ſeiner Schrift
über die Wunder des heiligen Martinus aus eigener Erfahrung.
Scheffel. III. 31
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