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Aus dem Hauenſteiner Schwarzwalbd. 59
zu deſſen rechtlicher Beurteilung etwa die lex Alamanno-
rum aus weiland König Chlotarii Zeiten ſchon ebenſe
ſichere Anhaltspunkte gibt als die Geſetzgebung des neun-
zehnten Fahrhunderts. „Unter den hauenſteiniſchen Sit—
5 ten, deren Heimat freilich nur das Hochland iſt, trägt noch
manche ganz das Gepräge der mittelalterlichen Symbo—⸗
lik“, ſchreibt ein badiſcher Geſchichtſchreibert. Zu dieſer
„mittelalterlichen Symbolik“ gehören namentlich die be—
deutenden Leiſtungen des Hauenſteiners im Gebiet der
10 Rauferei. Der ſeit etlichen Fahren über das Land ver—
hängte Kriegszuſtand und das Schreckbild der „Kaſemat—
ten“ hat hierin zwar namhafte Schranken gezogen; in
früheren Tagen aber fühlte man ſich oft an jene im ale—
manniſchen Geſetz geſchilderten Zuſtände erinnert, wo der
15 Titel de rixis, quae saepe fieri solent in populos, den Fall
abhandelt, ſo ein Streit zwiſchen zwei Mannen auf der
Straße oder im Feld angehoben und der eine den andern
erſchlagen hat, und ſo hernach die Vettern des Erſchlage⸗
nen den Gegner in ſein Haus verfolgen und ihn hin-
20 wiederum dort ebenfalls totſchlagen ꝛc. — Und wenn's
auch nicht gleich ans Totſchlagen ging, ſo wuchſen doch
an Sonn und Feſttagen die einfachen und qualifizierten
Prügel auf dem Wald wild wie die Roſen des Feldes.
„Iſch was gange?“ (gegangen) fragt der Alte ſeinen
25 Sohn, wenn dieſer ſpät abends von der Kirchweih heim—
kommt, und wenn der antwortet: „'s iſch nüt gange“, ſo
ſchüttelt der Alte das Haupt und meint, in ſeiner Jugend
ſei's anders geweſen. Daß aber, wenn etwas „gegangen“
war, und einer ein paar ordentliche Bleſſuren davon-
zo getragen hatte, die Sühnung der Tat lediglich Sache der
beteiligten Sippen ſei, das hält der Wälder noch bis in
unſere Tage feſt, und es will ihm nicht einleuchten, daß
auch der Staat Notiz davon nimmt. Regelmäßig traten
die Familienväter der jungen Streiter zuſammen und
35 taxierten als Sachverſtändige die Bedeutung der Wunden
1 Foſeph Bader im 1. Fahrgang ſeiner „Badenia“, Bd. 1, S. 27 (Karls-
ruhe 1839). — ² „Von den Streitigkeiten, die oft im Volke vorzufallen
pflegen.“
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