Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., E 6990,me-4
Scheffel, Joseph Victor von; Panzer, Friedrich [Hrsg.]
Scheffels Werke (4)
[1919]
Seite: 85
(PDF, 113 MB)
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Aus dem Hauenſteiner Schwarzwald. 85

in Frieden oder Unfrieden gegen männiglich, ſo ſich wider
uns ſetzet oder uns angreift. Die auf dem Walde ſollen
Volkes gegen den Feind ſtellen drei Teile, Totnau und
Schönau den vierten Teil, alles jedoch ohn Abbruch der

Rechte des Hauſes Hſterreich und der Abtei St. Blaſien.“

Acht Einungen bildeten den Kern dieſes hauenſteini⸗
ſchen. Bauernſtaates: ob der Alb Dogern, Birdorf, Wol⸗-
padingen⸗ und Höchenſchwand; unter der Alb Görwyl,
Rickenbach, Hochſal und Murg. Dazu kamen die zuge—
wandten Vogteien Totmoos, Schönau und Totnau und
der ſanktblaſiſche Twing und Bann. Fede Einung ſtand
unter einem Einungsmeiſter; dieſe zuſammen als „Acht⸗—
Mannen“ wählten den „Redmann“. Dieſer führte die
oberſte Leitung aller Einungsgeſchäfte und vertrat die
Bauernſchaft beim öſterreichiſchen Waldvogt wie beim
St. Blaſiſchen Waldprobſt, ſchrieb Steuern aus zur Be⸗
ſtreitung der öffentlichen Ausgaben und zog mit dem
Kriegsaufgebot unter flatternder Landfahne ins Feld oder
wenigſtens an den kaiſerlichen „Landhag“, der mit ſeinen
Verhauen und Schanzen an den Hauptpäſſen das Land
ſchützen ſollte.
Die Einung hatte aber ein Element in ſich, welches

früh oder ſpät Konflikte unvermeidlich machte. Das war

das Stift St. Blaſien, das in der Einöde des Albtals vor
allen andern Schwarzwaldklöſtern Macht und Anſehen ge—
wonnen hatte. Angezogen von den Vorteilen der Im—
munität („die höchſte Spitze echten Eigentums hatte in
den Augen der ärmeren Menge des freien Volks min—
dern Wert als der breite Schatten, unter dem ſich's im
Schutze des Mächtigen ruht.“ Grimm), hatten im Lauf
der Zeit viele der freien Bauern ihre etwas drückende
Freiheit gegen die Stellung klöſterlicher Zins- und Dienſt⸗
leute an St. Blaſien getauſcht, insbeſondere um dadurch
von der Laſt des Kriegsdienſts frei zu werden. Dieſe
Zinsbauern waren aber immer noch freie Leute und durch
das Vogteirecht der Abtei den eigentlich leibeigenen Leu—
ten derſelben keineswegs gleichgeſtellt. So unterſcheidet
das habsburgiſch-öſterreichiſche Urbar die Leute auf dem


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