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86 Reifſeblilder.
Wald ſehr ſcharf in „vrie Liute“, „darkommen Liute“
(d. h. die ihr Gut dem Kloſter dargeboten hatten) und
„Gottshusliute“.
Das Gotteshaus aber machte zwiſchen den dargekom—
menen freien und ſeinen leibeigenen Leuten, die, wie z. B.
die Talbewohner von Bernau und Menzenſchwand, in
Zwing und Bann des Kloſters ſtanden, nicht mehr viel
Unterſchied, dehnte auch ſeine Dinggerichtsbarkeit auf die
ganze Grafſchaft Hauenſtein aus, wiewohl dieſe kaiſerliche
Beſtätigungen ihrer Privilegien, daß ſie freie Leute mit
eigenem Gericht und freier Pirſch ſein ſollten, für ſich
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hatte, und ſuchte mit mönchiſcher Schlauheit und wirk-
licher Verkennung der hiſtoriſchen Rechtsverhältniſſe den
Bauer unter den Druck der Hörigkeit zu bringen.
Auf die klöſterlichen Urkunden und Schriften hatte da⸗
her der Wälder eine ebenſo große Malice, als er ſeinerſeits
viel auf ſeine eigenen „alten Handfeſten und Privilegien“
hielt, die freilich eigentlich nirgends exiſtierten. Zim
Bauernkrieg gab's einmal Gelegenheit, das St. Blaſiſche
Archiv gründlich zu bereinigen; ein heller Haufen aus dem
Hauenſteinſchen „verruinierte“ damals die Bibliothek und.
Zubehör ſo durchgreifend, daß, wie der gelehrte Abt Ger⸗
bert klagt*, man damals bis an die Knie in den zerriſſe—
nen Urkunden waten konnte.
Dieſe momentane Aufwallung, an der auch die Wie—
dertäufer und Meiſter Hubmeier in Waldshut ſchuld
waren, abgerechnet, beſtand der Verband der Waldbewoh⸗
ner mit der gefürſteten Reichsabtei St. Blaſien durch alle
Kriegsläufte des ſiebzehnten Fahrhunderts hindurch. Als
aber 1725 das Kloſter zu Auffriſ ſchung ſeiner alten Rechte
und Leibeigenſchaftsgeflle eine genaue Aufzeichnung
aller Einwohner im Hauenſteinſchen vornehmen ließ, je
nachdem ſie frei oder ſtiftseigen waren, auf eigenen oder
Kloſtergütern ſaßen, als aus den Liſten über Zinſen, Faſt-
nachthühner, Ehrtau' und Leibfall das Geſpenſt der Leib- 35
* „Historia nigrae silvae“ II, p. 348.
1 Wohl ſoviel wie „Ehrſchatz“: Abgabe des Hörigen bei Beſitzveränderung.
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