Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 4
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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von dem Auftreten der Könige oder principes in der Versammlung
sprechen.

Nicht überzeugend ist auch ein Einwand von

Mitteis-Lieberich S. 21 : In der Landsgemeinde hat der Adel
nicht nur die formelle , sondern auch die materielle Leitungsgewalt
. Dies folgt aus dem oft zu schnell überlesenen
Schlusssatz in c. 11 : de minoribus rebus ... Es besteht also
ein Fürstenrat, der alle Angelegenheiten vorberät, die kleineren
endgültig entscheidet und nur die größeren vor das Plenum
bringt. Dieser verfügt also über den Verhandlungsstoff,
und schon dadurch konnten die Fürsten auch in der Versammlung
selbst einen bestimmenden Einfluss ausüben. Sie
stellen die Anträge und lenken von bevorzugten Plätzen aus
durch die Macht ihres Wortes die Beratungen . Das Volk
kann die Anträge entweder ablehnen oder annehmen .

Ebenda S. 19 : Die rechtliche Sonderstellung des Adels , oft
zu Unrecht bestritten , beruht auf seiner Leitungsgewalt in
der Landsgemeinde und Justiz sowie auf seinem Gefolgschaftsmonopol
.

Aber auch heute werden in demokratischen Staaten die weniger
wichtigen Angelegenheiten von der Regierung entschiedem, die
wichtigen vorberaten und dann vor das Volk oder die Volksvertretung
gebracht. Dazu

Walter Merk , Der germanische Staat 1927 S. 28 : In der
Zwischenzeit zwischen zwei Völkerschaftsversammlungen
erledigen die principes gemeinsam die laufenden, minderwichtigen
Geschäfte . Über ähnliche Gestaltungen der
Landsgemeinde in den heutigen Schweiz. Urkantonen s. Fick
S. 31 .

Fritz Fick , Deutsche Demokratie , 1918 S. 31 : In den Art.
29-30 der Züricher Verfassung sind gewisse Beschlüsse dem
Kantonsrat vorbehalten. Hier drückt sich der Grundsatz aus,
den wir von Tacitus her kennen ( de minoribus rebus ).

Karl Müllenhoff , Deutsche Altertumskunde IV S. 234 : Auch
im Allthimg der Isländer treten die Goden des Landes vorher
zur Beratung zusammen.

Mit Ja oder nein stimmt auch das Parlament und - bei einer unmittelbaren
Volksbefragung - das Volk selbst ab. Einen bevorzugten
Platz hat in der Landsgemeinde der Schweizer Urkantone
auch der Landammann .

Ein Gefolgschaftsmonopol des Adels hat es nicht gegeben. Dazu
die Arbeit

Die Grenzen der germanischen Gefolgschaft ( Heft IX S.

54-57 ).


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