Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 5
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Zum Schluss dieses Abschnitts noch einige Zitate zur germanischen
Volksversammlung :

Heinrich Brunner I S. 175 : Die Entscheidung der öffentlichen
Angelegenheiten beruhte allenthalben auf der Versammlung
der freien und wehrhaften Volksgenossen. Die Landsgemeinde
ist der eigentliche Lebensnerv der germanischen Verfassung
. In ihr beruht der Schwerpunkt der politischen Selbständigkeit
der Völkerschaft, in ihr findet die Einheit der ci-
vitas ihren charakteristischen Ausdruck.

Claudius Frhr. v. Schwerin , Freiheit und Gebundenheit im
germanischen Staat , 1933 S. 10 : Die Volksversammlung ist
das oberste Organ des Staates, Trägerin der Souveränität,
Rückgrat der staatlichen Existenz. In der Volksversammlung
steht jeder dem anderen gleich. Mag immerhin überlegene
Einsicht, diplomatisches Geschick , rednerische Begabung ein
Übergewicht im Rat begründen und die Massen mit sich
reissen, den Staatswillen formt nur der einstimmige Be-
schluss, in dem des Einzelnen Stimme so viel wiegt, wie die
Aller zusammen.

Walter Merk , Der germanische Staat 1927 S. 26 : Nicht bei
den Königen und principes lag rechtlich das Schwergewicht
der germanischen Staatsverfassung . Den Mittelpunkt des
staatlichen Lebens bildete vielmehr die Landsgemeinde , die
Versammlung der freien und wehrhaften Volksgenossen.

Wilhelm Reeb , Tacitus Germania, herausgegeben und erläutert
, 1930 S. 90 : Die höchste politische Behörde ist nach
Tac. Germania c. 11 und 12 die Versammlung aller freien
Volksgenossen , die Landsgemeinde, die der rex oder prin-
ceps zu ihm genehmen Beschlüssen überreden muss, an
deren Entscheidung er dann gebunden ist.

Schröder/Künßberg S. 26 : Gemeingermanische Bezeichnung
der Volksversammlung war ding, langobardisch thinx , altnordisch
thing. Die zum Ding versammelte Landsgemeinde
war nichts anderes, als das Volk in Waffen.

Schwerin/'Thieme , Grundzüge der Deutschen Rechtsgeschichte
, 4. Aufl. 1950 S. 23 : Das concilium civitatis ist das
Rückgrat des Staates.

Hermann Conrad S. 12 : Man bezeichnet den germanischen
Staat gemeinhin als Volksstaat, weil das Volk der Träger
dieses Staatswesens war. Auf den Schultern des freien
Mannes ruhte die gesamte Staatsmacht . Der staatliche Wille
des Volkes fand seinen Ausdruck in der Volksversammlung ,
die Trägerin der Staatsgewalt war. Selbst in Staaten , in
denen das Königtum die Spitze des Staatswesens bildete,
musste sich der König der Macht der Volksversammlung
beugen.

Mitteis-Lieberich.S. 19 : Die freien Leute sind, soweit waffenfähig
, Träger der politischen Rechte, Teilnehmer an
Landsgemeinde und Rechtsprechung. Sie bilden den Kern
des Volkes.

Gerhard Köbler , Rechtsgeschichte 1991 S. 93 : Die Volksversammlung
, der alle waffenfähigen Freien angehören, ent-


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