Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 7
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

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Weniger wichtig sind folgende Abschnitte in Heft IX :

Die germanische civitas ( S. 29-33 ) ;
Nec regibus infinita aut übera potestas ( S. 33-43 );
Die mangelnde Befehlsgewalt der germanischen duces
( S. 43-46);

Die germanischen principes ( S. 46-53 ).
Der Einfachheit halber wird hierauf verwiesen.

Die These Heinrich Dannenbauers

In seiner Arbeit "Adel, Burg und Herrschaft bei den Germanen"
( Historisches Jahrbuch 61, 1941 S. 1-50 ) überträgt Heinrich Dan-
nenbauer die zuvor von anderen Autoren für das hohe und späte
Mittelalter aufgestellte These von den endogenen Herrschaftsrechten
des Adels auf das frühe Mittelalter und die germanische
Zeit . Danach soll es bei den Germanen schon zur Zeit des Taci-
tus eine "Adelsherrschaft" gegeben und mit reichem Grundbesitz
ausgestattete Adelsherren von Burgen aus über Land und Leute
geboten haben. Dannenbauer bemerkt S. 2 :

Alle Reiche vom Tajo bis zur Weichsel tragen denselben
Charakter, sind Aristokratien mit monarchischer Spitze. Wir
haben hier die den Germanen eigene Staatsform vor uns.
Adelsherrschaft ist der den germanischen Völkern gemeinsame
Grundzug. Draussen im Land gebietet der Edelmann von
seiner angestammten Burg aus über die umliegenden Dörfer.
Von anderen Leuten ist nichts zu vermelden . Das Volk auf
dem Lande ist zum größten Teil abhängig, unfrei in mannigfachen
Abstufungen. Es hat zu gehorchen, zu arbeiten und
Abgaben zu entrichten. Zu sagen hat es nichts.

Zur Stützung seiner These beruft sich Dannenbauer auf einige
wenige Stellen aus den Annalen und Historien des Tacitus, nicht
jedoch auf dir Germania selbst.

Was zunächst den von Dannenbauer S. 5 angeführten Rat des
Segestes betrifft , so lautet diese Stelle bei

Tac. Annalen 1, 55 : Er riet dem Varus, er möge ihn und
Arminius und die übrigen Vornehmen in Haft nehmen ; nach
Entfernung der principes werde das Volk nichts wagen.

Aus der damaligen Situation - die Cherusker planten einen Aufstand
gegen die römische Besatzungsmacht - ergibt sich , dass
Segestes zu etwas geraten hat , was völkerrechtlich als Sicherheitsgeiselnahme
bezeichnet wird. Dazu


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