Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 15
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0025
- 15 -

Anhangs

Zur Frage, ob es bei den Germanen
überhaupt einen Adel gegeben hat

In dem vor einigen Jahrzehnten erschienenen , von namhaften
Historikern verfassten Werk :

Geschichtliche Grundbegriffe , Historisches Lexikon zur
politisch-sozialen Sprache in Deutschland, hrsg. von Otto
Brunner, Werner Conze und Reinhard Wenskus Band I , 1972
S. l

ist für "Adel" folgende Begriffsbestimmung enthalten :

"Adel ist die durch Vorrang der Rechte und Pflichten vor
dem Volk hervorgehobene Herrenschicht , deren Stand erblich
und daher stets darauf gerichtet war, sich durch geschlossenes
Konnubium vom Volk abzuschließen".

Das entspricht der von jeher in der Wissenschaft verwendeten
Begriffsbestimmung und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Der Große Brockhaus , 16. Aufl. 1952 Band I S. 112 : Adel =
bevorrechtigter Geburtsstand.

Der Neue Herder , 1. Band 1965 S. 47 : Adel = ein Geburts-
stand mit erblichen Vorrechten und eigener Standesethik.

Bei den Germanen hat es eine durch Vorrang der Rechte
vor dem Volk hervorgegebene Herrenschicht nicht gegeben. Dazu

Heinrich Zöpfl , Deutsche Rechtsgeschichte I. Band , 4.
Aufl. 1872 S. 21 : Aus der Zeit vor der Völkerwanderung lassen
sich durchaus keine persönlichen Vorrechte der edlen
Geschlechter nachweisen.

Georg Waitz IS. 49 : Das germanische Volk ist ständisch
gegliedert, damit ist Mannigfaltigkeit des Lebens gegeben,
aber keine Herrschaft bevorrechtigter Klassen.

Ebenda S. 242 : Nirgends wird dem Adel allein ein Recht auf
Bekleidung der obrigkeitlichen Funktionen und Ämter beigelegt
.

Heinrich Brunner I S. 139 : Dass sich der Adel durch bestimmte
erbliche Vorrechte als besonderer Stand von den
sonstigen Freien abgehobern habe, lässt sich für die germanische
Zeit aus den Quellen nicht erweisen.

Felix Dahn , Die Könige der Germanen I S. 18 : Nicht Vorrechte
, sondern nur faktische Vorzüge kommen dem Adel
vor den ingenui zu.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0025