Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 19
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Die Zeit der alamannischen Kleinkönige ( reguli )

Nach der Einwanderung waren die Alamannen ein loser Verband
mehrerer, unter Kleinkönigen stehender Landschaften.

Karl Weiler , Besiedlungsgeschichte Württembergs vom 3. bis
13. Jahrhundert, 1938 S. 19 : Bei den Alamannen begegnet uns
in den Kämpfen mit Julian nach der Mitte des 4. Jahrhunderts
eine ansehnliche Zahl von Fürsten, die je eine ziemlich
umfangreiche Landschaft beherrschen. Diese Abteilungen
haben meist junge, erst aus dem Lande gewonnene Namen,
abgesehen von den Juthungen. In Bezug auf Krieg und Frieden
waren sie nicht an den Beschluss des Gesamtstammes
gebunden.

Hans K. Schulze , Die Grafschaftsverfassung der Karolingerzeit
in den Gebieten östlich des Rheins, 1973 S. 58 : Die
Herrschaft des alamannischen Kleinkönigs war nicht nur
personell, sondern auch territorial bestimmt. Er herrschte
nicht nur über ein "Volk" , sondern auch über den Siedlungsraum
, den es in Besitz genommen hatte. Der Machtbereich
des Königs heisst regnum, pagus, regio oder territori-
um. Die alamannischen Kleinkönigreiche haben im Allgemeinen
keine besonderen Ländernamen, sie werden nach dem
jeweils herrschenden König benannt. Daneben gab es schon
früh einige regionale Sondergruppen : Brisigavi, Lentienses,
Bucinobantes, Raetobarii .

Ebenda S. 97 : Die Könige herrschten über Stammesteile, die
in den Quellen als populus, natio , plebs oder gens bezeichnet
werden. Diese Bezeichnungen deuten darauf hin , dass
es sich eher um ethnische Gruppen, als um Gefolgschaftsverbände
gehandelt hat.

Wie die der germanischen Könige , kann auch die Macht der alamannischen
Kleinkönige nicht sonderlich groß gewesen sein. Dazu

Ludwig Schmidt S. 72 : Über die Kompetenz der alamannischen
Gaufürsten erfahren wir nur wenig. Er ist Anführer
im Kriege und vertritt sein Volk im Verkehr mit anderen
Mächten. Die Entscheidung über alle politischen Angelegenheiten
lag aber durchaus beim Volke . Dieses zwingt die
Fürsten bei Beginn der Strassburger Schlacht , von den
Pferden zu steigen. Die Leute Wadomars treten gegen dessen
Willen ( ipso invito ) dem Bunde gegen Julian bei . Auf
Volksbeschlüsse weisen ferner hin :

Amm. Marc. 14, 10, 9 : barbari ... optimates misere de-
lictorum veniam petituros et pacem .

Amm. Marc. 17, l, 12 : Alamanni volucriter congregati
precibus petiere missis oratoribus pacem.

Amm. Marc. 18, 2, 8 : Alamanni omnes quos petiebat
exercitus ... Suomarium regem monuerunt , ut a transitu
Romanos arceret.

Die Fürsten wurden vom Volke eingesetzt, wenn man sich


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