Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 23
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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kein Zweifel an der Unterstellung des Herzogs unter den
König.

Zum letzten Satz kann verwiesen werden auf die Arbeit: Die legi-
timistische Einstellung der Lex Alamannorum, Heft III/IV S. 241 .

Weitere Zitate :

Erich Zöllner , Die politische Stellung der Völker im Frankenreich
1950 S. 145 : Die alamannischen Herzöge waren
ursprünglich keine Alamannen, ja auch für den alamannischen
Adel muss mit der Möglichkeit fränkischer Herkunft
gerechnet werden. In diesem Falle wären die alamannischen
Verhältnisse nur ein weiteres Beispiel für das allmähliche
Aufgehen einer stammesfremden Führungsschicht im Volkstum
der Unterworfenen.

( Eigene Bemerkung : Einen alamannischen "Adel" hat es
allerdings nicht gegeben ).

Hagen Keller , ebenda , Protokoll vom 29. 1. 1977 S. 15 : Der
Mann, der in den Quellen als dux Alamanniae erscheint , ist
m. E. als merowingischer Amtsträger zu betrachten, der von
einer festen Basis aus auf Grund seiner militärischen Macht
dafür sorgt, dass in Alamannien die Dinge im Sinne des
fränkischen Königs laufen. Ich bin mir darüber im Klaren,
dass ich in Vielem an ältere Aufassungen angeknüpft habe .

Die alamannischen Grafen

Auch die in Alamannien eingesetzten Grafen waren Amtsträger
des fränkischen Königs . Dazu

Heinrich Brunner II S. 227 : Das Grafenamt wurde durch
königliche Ernennung übertragen. Bei der Auswahl hatte der
König ursprünglich völlig freie Hand. Franken und Romanen,
Freie, Liten und Freigelassene, ja sogar Unfreie wurden von
den Merowingern zu Grafen ernannt.

Planitz-Eckhardt S. 87 : Das Amt des comes ist militärichen
Ursprungs . Der König suchte die Grafen aus seiner nächsten
Umgebung aus. Auch pueri regis , also von Geburt
Unfreie, wurden zu Grafen ernannt. Den Grafen traf unbedingte
Gehorsamspflicht . Jederzeit konnte ihm sein Amt
wieder genommen werden.

D. Claude , Hoops Reallexikon , 2. Aufl. V S. 66 : Der fränkische
Graf war ein Universalbeamter mit militärischen und
zivilen Befugnissen , der wichtigste Amtsträger der Mero-
wingerzeit Er erhielt sein Amt durch Königsurkunde
( Form. Marc. 1,8). Wo es Dukate gab, war der comes
dem dux untergeordnet, sonst unterstand er direkt dem
König . Der karolingische comes war gleichfalls Universalbeamter
.


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