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Von Planitz-Eckhardt und Claude wird wieder die alte und richtige
Lehre vertreten. Zu dieser sind auch zurückgekehrt :
Hans K. Schulze , Jahrbuch für Geschichte des Feudalismus
14, 1990 S. 31 : Zu meiner Überraschung kam ich für die
Karolingerzeit zu Ergebnissen, die mit der damals herrschenden
Lehrmeinung nicht übereinstimmten. Überall ergaben
sich Indizien für die Existenz von Grafschaften, die gegeneinander
abgegrenzt waren und in denen vom König eingesetzte
Grafen ihres Amtes walteten.
Reinhold Schneider , Das Frankenreich usw. , 1982 S. 110 :
An dem von H. K. Schulze erarbeiteten Forschungsstand,
der in bemerkenswerter Weise auch bereits verworfene Forschungsergebnisse
des 19. Jahrhunderts wieder stärker berücksichtigte
, haben sich vorerst keine Veränderungen ergeben
.
Zur abhängigen Stellung des Grafen ein urkundliches Beispiel aus
dem bairischen Gebiet :
B. I n. 313 a. 814 : Graf Orendil schenkt seinen Besitz in
Schammach, wobei er bemerkt: Wenn einer meiner Söhne
würdig sein wird, dass er zum Amt eines Grafen kommt, ...
Dieser Graf hat gewiss keine "allodiale Grafschaft" besessen. In
AJamannien sind die Grafen Udalrich und Isanbart bei Karl d. Gr.
in Ungnade gefallen und ihrer Ämter enthoben worden ( Notker,
Karlsvita I, 19 und II, 8 ) .
Um die These von der "Adelsherrschaft" zu retten , ist man auf
einen Ausweg verfallen : Die Grafschaften seien keine geschlossenen
Bezirke gewesen , sondern eine Streuung von Herrschaftsrechten
, die man als "Allodialgrafschaffen" bezeichnete . Gegen
diese , namentlich von Michael Borgolte vertretene Meinung mit
Recht :
Hans K. Schulze , Die Grafschaftsverfassung usw. S. 72 :
Für die Vermutung, dass die Grafen keine Amtsträger ,
sondern Herren angestammter Herrschaftsbereiche waren,
gibt es keine Anhaltspunkte . Die Bestimmungen der Lex
Alamannorum sprechen mit Entschiedenheit dagegen.
Ebenda S. 74 : Weder in der Lex Alamannorum , noch in
erzählenden oder urkundlichen Quellen finden sich Anhaltspunkte
dafür , dass es sich bei den Grafen um Inhaber von
Adelsherrschaften gehandelt hat, für die der Grafentitel nur
die formale Anerkennung ihrer autogenen Hoheitsrechte bedeutet
hätte.
Werner Rösener, Strukturen der Grundherrschaft im Mittelalter
, 1989 S. 153 Anm. 105 : Nach Borgolte ist comitatus in
W. I n. 228 als ein dem adeligen Grundherrn Chadaloh zuge-
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