Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 25
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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ordneter Bereich zu verstehen, über den dieser weitgehend
selbst verfügte . Borgolte möchte daher für die Alaholfinger
einen Grafentitel eigenen Rechts beanspruchen, eine comitia-
le Stellung, die älter sei als die Herrschaft der Karolinger in
Alamannien. Das ist eine Hypothese , die wenig Überzeugungskraft
besitzt und die autogenen Hoheitsrechte der
Alaholfinger überbetont .

Was die Stellung der Alaholfinger betrifft, ist noch darauf hinzuweisen
, dass ein Alaholfinger, der bekannte und weithin begüterte
Graf Berthold, umfangreichen Besitz an das Kloster St. Gallen
übertragen hat , um einer Gütereinziehung durch den fränkischen
König zuvorzukommen . Hier kann verwiesen werden auf die Arbeit
:

Besitzflucht als Motiv der Landvergabungen des Grafen
Gerold ( 788 ), des Grafen Berthold ( 793 ) , Salomos ( 842 )
und Adalharts ( 843 ) , Heft V/VI S. 241-246 .

Mit den "autogenen Hoheitsrechten" der Alaholfinger kann es
nicht weit her gewesen sein, denn der Alaholfinger Berthold war
gezwungen , seinen Grundbesitz vor einem zu erwartenden Zugriff
des Königs zu verschieben.

Zu dem von Michael Borgolte ins Feld geführten Titel "divina
favente dementia comes" genügt es , auf Heft XIX S. 108-109 zu
verweisen. Graf Chadaloh , der diesen Titel geführt hat , hat
Landvergabungen an das Kloster St. Gallen aus Besitzflucht gemacht
, weil er wegen seiner Misserfolge als Markgraf von Friaul
bei Ludwig d. Fr. in Ungnade gefallen war ( Heft XII S. 200 ).

Das Wergeki in Partus und Lex Alamannorum

Im Gegensatz zu anderen Stammesrechten kommen im Pactus
und in der Lex Alamannorum die Wörter nobilis, adaling und andere
nach Meinung der "Adelstheorie" auf einen Adel hinweisende
Bezeichnungen nicht vor . Beim Wergeid unterscheidet:

a ) der Pactus Alamannorum : den baro de minofledis, den
medianus Alamannus und den primus Alamannus mit einem
Wergeid von 160, 200 und 240 Schillingen ;

b ) die Lex Alamannorum den über und den medius Alamannus
mit einem Wergeid von 160 und 200 Schillingen.

Die Wergeidsätze stehen also im Verhältnis von 4:5:6 bzw.
von 4:5. Bei diesem geringen Unterschied kann es sich bei der


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