Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 26
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

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höchsten Wergeidklasse nicht um den nach Dannenbauer weit
über dem Volke stehenden Adel handeln. Vielmehr ist anzunehmen
, dass die Wergeidsätze des alamannischen Stammesrechts
nicht nach Geburtsständen, sondern nach der Größe des Grundbesitzes
abgestuft gewesen sind. So schon :

Konrad Beyerle , ZGOR 61, 1907 S. 96 : Dagegen findet sich
die bekannte dreifache Abstufung des Wergeides in minofle-
di, mediani und primi . Offenbar war dafür die Größe des
Grundbesitzes maßgebend.

Ulrich Stutz , Sitzungsberichte der Preussischen Akademie
der Wissenschaften , phil.- hist. Klasse 1937 S. 223 : Sollte
bei den Alamannen nicht an durch Blut und Abkunft geschiedene
Geburtsstände, als vielmehr an bloße ( Grund-)
Besitzerklassen zu denken sein?

Ludwig Schmidt S. 73 : Doch ist nach Stutz hier an bloße
( Grund-) Besitzerklassen, an einen Dreiklassenzensus, zu
denken .

Josef Fleckenstein , Herrschaft und Stand, Untersuchungen
zur Sozialgeschichte im 13. Jahrhundert, 1977 S. 21 : Dieser
ständischen Deutung der Begriffe des Pactus hat bereits Ulrich
Stutz den Boden entzogen. Danach ist unter minofledus
der minderbegüterte, unter medianus der mittelbegüterte ,
unter primus der reichbegüterte , vermögende Grundbesitzer
zu verstehen .

In dem langobardischen Edictus Rothari c. 74 wird bei der Bemessung
des Wergeides gleichfalls auf die Größe des Grundbesitzes
, die hier angargathungi "Angergröße" genannt wird , abgestellt
( Heft IX S. 150 ).

Von R. Wenskus wird geltend gemacht, dass das Fehlen eines
Adelswergeides im fränkischen und alamannischen Stammesrecht
damit zu erklären sei, dass der Adel, dessen Existenz als selbstverständlich
vorausgesetzt wird, kein Wergeid angenommen habe,
weil er das als unehrenhaft empfunden habe, ja , dass die Festsetzung
eines besonderen Adelswergeides durch den König vom
Adel, der genügend Macht dazu gehabt habe, verhindert worden
sei. Dazu habe ich in Heft IX S. 268-275 ausführlich Stellung genommen
. Hier nur :

Frantisek Graus , Vorträge und Forschungen XX, 1974 S. 163
mit Anm. 15 : Allein diese Deutung ist nicht überzeugend,
weil sie nicht zu erklären vermag, warum der vermeintliche
Adel auch außerhalb der Wergeidbestimmungen nicht auftaucht
, dagegen die fünf genealogiae der Lex Baiuwariorum
sehr wohl ein erhöhtes Wergeid haben.

Hans K. Schulze , Die Grafschaftsverfassung usw. S. 44 :
Die vom R. Wenskus aussgesprochene Vermutung, der frän-


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