Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 27
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

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kische Adel habe es abgelehnt , Wergeid zu nehmen, ein
Adelswergeld sei deswegen in den Volksrechten nicht berücksichtigt
worden, dürfte sich kaum halten lassen .

Dafür, dass die Lex Alamannorum keinen Adel kennt, treten auch
ein

Theodor Mayer , Vorträge und Forschungen II, 1955 S. 36 :
Wenn die Lex Alamannorum keinen Adel kennt, dann zeigt
sich darin eine Angleichung an die Verhältnisse bei den
Franken, die wohl das Ergebnis und der Ausdruck einer
starken königlichen Gewalt war.

Rolf Sprandel , Deutsches Archiv für die Erforschung des
Mittelalters 19, 1963 S. 6 : In der Lex Alamannorum muss der
Adelsstand im Rechtssinn in irgend weichen Umständen
verloren gegangen' sein.

Die Entmachtung der alamannischen Führungsschicht und deren
Ersetzung durch Amtsträger des fränkischen Königs ist wohl der
Grund dafür, dass in Pactus und Lex Alamannorum die Wergeidsätze
aneinander angeglichen worden sind . Hierauf ist wohl auch
das Verschwinden des nur im Pactus , aber nicht mehr in der Lex
vorkommenden primus Alamannus zurückzuführen , so dass der
medianus der Lex in der Luft hängt . Die Amtsträger des fränkischen
Königs hatten das dreifache Wergeid ihrer Geburt , waren
also deutlich hervorgehoben.

Die reich ausgestatteten Höfe der Lex Alamannorum

Zu einigen Stellen der Lex Alamannorum , die nach seiner Meinung
für die Existenz eines Adels sprechen , bemerkt :

Heinrich Dannenbauer , ZWLG 13, 1954 S. 17 : Oder glaubt
man im Ernst, die Zustände, die das alamannische Gesetz in
den ersten Jahrzehnten des 8. Jahrhunderts schildert, entsprächen
dem Lebensstil eines gemeinfreien Kleinbauern? Da
vernimmt man vom Seneschalk, unter dem 12 Knechte stehen
, vom Koch und seinem Gehilfen, vom Bäcker, Schmied,
Goldschmied und Schwertschmied, von verschiedenen Hirten
mit ihren Herden, vom Arbeitshaus der Frauen mitsamt der
Obermagd, von der Meute der Jagdhunde, vom Hetzhund,
Leithund und Windhund und den Hunden für Schweins- und
Bärenjagd. Auch Jagdfalken fehlen nicht , so wenig wie der
Kranich auf dem Hühnerhof und der Zwinger mit Bären,
Hirschen und anderen gefangenen wilden Tieren zur Belustigung
des Herren. Es ist ein großer, reicher Herrensitz , kein
Kleinbauerngut, was uns da vor Augen geführt wird.

Dazu ist Folgendes zu sagen :

Bei der Lex Alamannorum handelt es sich nach einer schon von


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