Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 28
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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Bruno Krusch und Konrad Beyerle vertretenen Meinung um kein
Gesetz, sondern um eine mit großer Wahrscheinlichkeit im Kloster
Reichenau entstandene Kompilation , in die neben echtem ala-
mannischem Gewohnheitsrecht auch fremdes Recht aufgenommen
worden ist und viele erfundene, extrem kirchenfreundliche Bestimmungen
eingeschmuggelt worden sind. Das ist in der in dieses
Heft aufgenommenen Arbeit zur Lex Alamannorum dargetan worden
.

In die Volkssachen ( de rebus , quae saepe contingent in populo)
des dritten Abschnitts der Lex Alamannorum sind Teile aufgenommen
, die hier fremd wirken und von einem Herrenleben auf
großen Höfen mit Seneschalken, Marschalken, Knechten , Mägden
, Frauenhäusern , großen Viehherden und verschiedenartigen
Jagdhunden zu berichten scheinen. Offenbar handelt es sich hier,
wie bei dem Kolonenstatut der Lex Baiuvariorum , um eine Aufnahme
westfränkischen Rechts mit dem Zweck, die weltlichen
Großen für die Lex zu gewinnen . Das wird auch von Konrad
Beyerle für ähnliche Bestimmungen der Lex Baiuvariorum angenommen
.

Konrad Beyerle , Lex Baiuvariorum , 1926 Einl. LXXXVIII :
Das rechtspolitische Ziel jener angehängten Titel ist in erster
Linie, den Vornehmen gefällig zu sein und sie für das
Gesetzbuch zu interessieren. Doch darf der Gesichtspunkt,
diese Zusätze am Ende der Lex Baiuvariorum seien von
Adelsfreundlichkeit diktiert, nicht übertrieben werden.

Denkbar ist aber auch, dass die Verfasser der Lex Alamannorum,
um den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei der von ihnen
kompilierten Fälschung um ein echtes , allen Lebensverhältnissen
gerecht werdendes Gesetz handle , dem Glaubwürdigkeit zukomme
, nicht nur Kirchen- und Volkssachen , sondern auch Angelegenheiten
der Oberschicht einbeziehen wollten. Zu dieser Oberschicht
hat auch die damals der Jagd nicht abgeneigte hohe
Geistlichkeit gehört. Auch haben schon damals viele Kirchen und
Klöster, besonders in Westfranken , große Herrenhöfe mit allen
dazu gehörenden Einrichtungen besessen, so dass die Aufnahme
entsprechender Regelungen auch im kirchlichen Interesse lag. Im
Übrigen kann hier auf Heft XV S. 107-109 verwiesen werden.

Die Stellung der Freien im alamannischen Recht

Aus verschiedenen Stellen der Lex Alamannorum geht hervor,
dass bei den Alamannen das Volk durchaus etwas zu sagen hat-


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