Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 29
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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te. So soll die Lex nach dem in die meisten Handschriften aufgenommenen
Prolog zur Zeit König Lothars zusammen mit den
principes und mit dem übrigen versammelten Volk beschlossen
worden sein . Nach den Eingangsworten zu Lex Alam. Tit. 1, 1
soll dieser Titel auf einen Beschluss Herzog Lantfrids und seiner
Großen , sowie des übrigen versammelten Volkes zurückgehen .
Ähnlich :

Tit. 37 : post conventum nostrum, quod complacuit cunctis
Alamannis;

Tit. 41 : quia sie convenit duci et omni populo in publico
consilio.

Damit sollte allerdings nur vorgetäuscht werden , dass es sich bei
der Lex um ein echtes Gesetz handle . Nach Lex Alamannorum
Tit. l, 1 besteht zu Gunsten der Kirche völlige Vergabungsfreiheit:
Wenn ein Freier sein Vermögen der Kirche übergeben will , soll
niemand das Recht haben, ihn daran zu hindern, weder der Herzog
, noch der Graf oder sonst jemand . Nach Tit. 38 wird die
Sonntagsschändung bestraft, wobei der Täter beim zweiten
Rückfall seine Freiheit verliert , es ist also vorgekommen, dass
Freie auch am Sonntag körperlich gearbeitet haben. Nach Lex
Allamannorum Tit. 36 hat jeder Freie die Pflicht, auf dem Hundertschaftsding
zu erscheinen , nicht dagegen vor dem Gericht
irgend einer territorialen "Adelsherrschaft" . Wenn sich zwei Sippen
um die Grenze ihres Landes streiten , wird der Streit nach
Tit. 81 durch gerichtlichen Zweikampf mit dem Langschwert der
Freien ausgetragen , wobei "Adelsherren" nicht in Erscheinung
treten . Die alamannische Sippe war also ein Siedlungsverband .
Wie aus dem Pactus Alamannorum hervorgeht , war die Sippe
auch ein Heeresverband . Dazu die Arbeiten:

Der Grenzstreit in der Lex Alamannorum ( Heft II S. 1-60 );
Die Freilassung vor den Sippen des Heeres nach alamanni-
schem Stammesrecht ( Heft II S. 61-104 ) .

Welche Bedeutung die Sippe gerade bei den Alamannen gehabt
hat, geht aus der großen Zahl der sich in ihrem Gebiet findenden
-ingen-Orte hervor, die nach den Sippen benannt sind, die sich
darin niedergelassen hatten. Die Sippen waren nicht herrschaftlich
, sondern genossenschaftlich aufgebaut. Noch lange Zeit
waren die Sippen stark genug, keine "Adelsherrschaften" aufkommen
zu lassen . Später sind die Sippen in die Markgenossenschaften
übergegangen, die gleichfalls genossenschaftlich organisiert
waren.


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