Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 30
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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Die Urkunden

Aus den frühmittelalterlichen Urkunden , besonders denen des
Klosters St. Gallen, geht weder die Existenz eines Adels , noch
gar einer Adelsherrschaft hervor . In seiner " Adelseuphorie" bemerkt
:

Heinrich Dannenbauer S. 24 : Auf jedem Blatt der Urkunden-
bücher von St. Gallen und Lorsch steht es deutlich geschrieben
: Das Land gehört großen und kleinen Herrenge-
schlechtern. In allen Dörfern haben sie ihre Höfe und zinsenden
Bauern, oft über weite Landstriche verstreut.

S. 31 : Große adelige Herren auf der einen Seite, unfreie
Bauern auf der anderen, das ist die Wirklichkeit, die die
Urkundenbücher auf jedem Blatt zeigen.

In den Urkunden tritt aber immer noch eine verhältnismäßig breite
Freienschicht in Erscheinung. Freie Bauern sind insbesondere in
den Fällen anzunehmen , in denen der Tradent seinen ganzen
Besitz überträgt. Mehrfach wird in den Urkunden die Kleinheit
des Besitzes und die Armut des Tradenten hervorgehoben . In W.
II n. 418 a. 852 ist die Rede von dem Land , das der Tradent mit
seinem eigenen Schweiß erworben hat . Nicht selten befürchtet
der Tradent, dass seine Nachkommen in Knechtschaft fallen
könnten . Häufig sind auch Landvergabungen, bei denen es das
Kloster übernimmt, dem Tradenten Unterhalt zu gewähren, so
schon in W. I n. 9 a. 744 . In W. II n. 527 a. 869 erlässt Ludwig
d. Dt. einigen Bewohnern des Argengaues den von ihnen dem
König geschuldeten Zins und verleiht ihnen das volle Recht der
Alamannen. Daraus ergibt sich, dass bei den Alamannen die Abgabenfreiheit
die Regel war. Dazu die Arbeit:

Phaht , das begehrte volle Recht der Alamannen ( Heft V/VI
S. 227-240 ) .

Zur Frage, ob es im frühen Mittelalter nach den Urkunden auch
mittlere und kleine Freie gegeben hat , wird im Übrigen verwiesen
auf die Arbeiten :

Die Freien mit mittlerem und kleinem Landbesitz in den
Quellen des frühen Mittelalters, insbesondere in den Urkunden
und Formeln des Klosters St. Gallen ( Heft XV S. 1-53);
Die Grundbesitzverhältnisse im Worms- und Lobdengau im
frühen Mittelalter ( Heft XV S. 98-103 ) .


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