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Bauernstellen , die in der Merowingerzeit wohl noch häufiger
sind , später jedoch abnehmen . Doch wird ihr Anteil an der
Gesamtzahl der agrarischen Betriebe noch für das 9. Jahrhundert
auf 60% geschätzt.
Die Zahl der Freien hat hauptsächlich durch freiwillige oder erzwungene
Landauftragungen und Kommendationen abgenommen .
Dazu die Arbeiten :
Warum im frühen Mittelalter die Zahl der Freien abgenommen
hat ( Heft XV S. 76-97 ) ;
Die oppressiones pauperum im frühmittelalterlichen Alaman-
nien ( Heft V/VI S. 1-S8 ).
Dagegen tritt in den Urkunden ein Adel nicht in Erscheinung:
Georg Caro , Beiträge zur älteren deutschen Wirtschafts- und
Verfassungsgeschichte 1905 S. 10 :
Über die soziale Gliederung der Bevölkerung auf alamanni-
schem Stammesgebiet ergeben die Urkunden das Folgende :
Rechtlich sind zwei Klassen zu unterscheiden , die Freien
und die Unfreien . Ein von den Gemeinfreien scharf gesonderter
Adelsstand tritt nicht in Erscheinung.
Konrad Beyerle , ZGOR 61 , 1907 S. 96 : Ebenso wenig tritt
in den Urkunden von St. Gallen ein von den Gemeinfreien
scharf geschiedener Adelsstand hervor.
Rolf Sprandel , Protokoll des Alem. Instituts, Arbeitsgruppe
Tübingen vom 12. 6. 1976 : Hans Jänichen stand noch unter
dem Eindruck der damaligen Forschungssituation , die Alles
bedeckende große Adelsherrschaften voraussetzte. Der Vortragende
hat dann ( DA 19, 1963 ) vor Allem eine Folgerung
aus den St. Galler Urkunden gezogen : Es gibt zwar
reiche Grundbesitzer , aber es gibt keinen alamannischen
Adel , der sich als Rechtsstand herauslösen lässt.
Das Wort nobilis in den frühmittelalterlichen Schriftquellen
In den Urkunden des Klosters St. Gallen kommt das Wort nobilis
nur selten vor, meist in Königsurkunden . In W. II n. 417 a. 853
erfolgt eine Freilassung in Gegenwart nobiiium laicorum. Auf keinen
Fall ist das Wort nobilis die Bezeichnung für einen Adel im
Rechtssinn gewesen . Das ist ausführlich dargelegt worden in
Heft IX S. 336-350 . Hier nur:
Georg Waitz IV S. 329 : Das Wort nobilis wird häufig verwendet
, um entweder den Freigeborenen im Gegensatz zum
Freigelassenen oder denjenigen zu bezeichnen, welcher persönliche
Freiheit mit freiem Grundbesitz verbindet.
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