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Heinrich Brunner I S. 249 Anm. 47 : Die nobiles, die uns in
den fränkischen Rechtsquellen, Urkunden und Geschichtswerken
begegnen, sind weder als Adelsstand, noch
schlechtweg mit den Gemeinfreien zu identifizieren. Der
Begriff ist ein relativer und etwa im Sinne von gentry aufzufassen
. Verschiedenartige Merkmale, die höheres Ansehen
gewähren, können die Einreihung unter die nobiles begründen
, Königsdienst, Grundbesitz , bessere Abstammung.
Schröder/Künßberg S. 234 : Das Wort nobilis bezeichnete
bald, wie in den bairischen Urkunden, den durch Besitz und
soziale Stellung Hervorgehobenen, bald nur den einfachen ,
in voller Unabhängigkeit gebliebenen Bauern, also gleichbedeutend
mit ingenuus, über, bonus homo.
Eberhard F. Otto , Adel und Freiheit im Deutschen Staat
des frühen Mittelalters, 1937 S. 81 : Seit dem 9. Jahrhundert
taucht in den Urkunden das Wort nobilis auf. Es kann aber
nicht "Adel" im prägnanten Sinn bedeuten, denn es wird zum
nobilis freigelassen.
Die Freilassungsformeln
Aufschlußreich sind auch die frühmittelalterlichen Freilassungsurkunden
und -formein . In den meisten Formeln heisst es, dass
der Freigelassene die gleiche Stellung haben soll, wie wenn er
von freigeborenen Eltern abstamme. In der Formel Coli. Sangall.
n. 16 heisst es gar
quasi de ingenuis et nobilissimis Alamannis sint geniti .
Ähnlich heisst es in einer von Karl III. im Jahre 887 in Kirchen bei
Lörrach ausgestellten Urkunde :
ut omnimodis über velut nobiü prosapia genitus esset.
Hieraus ergibt sich , dass zwischen über , ingenuus und nobüis
kein großer Unterschied bestanden haben kann. Nobilis ist, wie
bereits oben dargelegt worden ist , in der Regel der Gegensatz
zum Freigelassenen.
Meist wird in den Freilassungsformeln angegeben, welche Rechte
dem Freigelassenen verliehen werden :
Form. Aug. n. 34 : Er soü für sich selbst leben, für sich
selbst arbeiten und das Erarbeitete zu jeder Zeit besitzen.
Form. Sangall. Mise. n. 6 : Sie sollen die Macht und die
Erlaubnis haben, zu tun, was sie wollen, sie soüen das
Recht haben, einzutreten, hinauszutreten und hinzugehen,
wohin sie woüen.
Im Übrigen kann auf Heft IX S. 174-176 verwiesen werden , ferner
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