http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0044
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auf
Gerhard Köbler , Die Freien ( liberi, ingenui ) im alamanni-
schen Recht , in : Beiträge zum frühalamannischen Recht ,
hrsg. von Clausdieter Schott, 1978 .
Auch Köbler vertritt wieder die frühere Lehre über die von Dan-
nenbauer lächerlich gemachten "Gemeinfreien der Lehrbücher".
Der Großgrundbesitz im frühen Mittelalter lässt weder einen Adel,
noch eine Adelsherrschaft erkennen
Daraus, dass sich unter den Tradenten der frühmittelalterlichen
Urkunden auch Großgrundbesitzer befunden haben, kann keineswegs
auf einen Adel oder gar eine Adelsherrschaft geschlossen
werden. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Großgrundbesitzer
zu einem bevorrechtigten, mit autogenen Hoheitsrechten ausgestatteten
Stand gehört haben. Auch kann ihr meist weithin zerstreuter
, mit dem Besitz anderer Grundherren und freier Bauern
vermengter Grundbesitz nicht zu "territorialen Adelsherrschaften"
gehört haben. Der Großgrundbesitz ist im frühen Mittelalter nach
und nach aus königlichen Schenkungen, durch Allodialisierung von
Königsgut, durch Rodungen , insbesondere aber durch freiwillige
oder erzwungene Landauftragungen entstanden . Dafür spricht vor
Allem, dass es sich bei ihm fast nur um Streubesitz gehandelt und
dass es gechlossene Besitzkomplexe nicht gegeben hat. Dazu
folgende Arbeiten:
Die Entstehung der weltlichen Grundherrschaften im frühmittelalterlichen
Alamannien ( Heft V/VI S. 147-164 );
Die Streulage des mittelalterlichen Grundbesitzes, wie sie
zustande gekommen und was aus ihr zu folgern ist ( Heft
XV S. 261-274 ) .
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die großen Grundbesitzer eher
etwas zu verschenken hatten , als die mittleren und kleinen Freien
. Deshalb ist anzunehmen , dass ihr Anteil an den frühmittelalterlichen
Schenkungen größer gewesen ist , als ihrem Anteil an
der ganzen Bevölkerung entsprochen hat. Dazu die Arbeit:
Zur Frage , ob aus Art und Umfang des tradierten Besitzes
auf die soziale Stellung des Tradenten geschlossen werden
kann und ob eine darnach aufgestellte Statistik dem zahlenmäßigen
Verhältnis der verschiedenen Bevölkerungsschichten
an der gesamten freien Bevölkerung entspricht ( Heft XV S.
63-75 ) .
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