Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 35
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die weltlichen
Grundherrschaften mit autogenen Hoheitsrechten ausgestattet
gewesen sind :

Rolf SprandeJ , Deutsches Archiv für die Erforschung des
Mittelalters 19, 1963 S. 2 : Weltlichen Besitz, der rechtlich
besonders privilegiert war, treffen wir im St. Galler Urkun-
denbuch nicht an.

Wilhelm Stornier , Früher Adel, Studien zur politischen Führungsschicht
im fränkischen Reich vom 8. bis 12. Jahrhundert
, 1973 S. 23 : Man nahm zwar besondere rechtliche Privilegierung
des adeligen Besitzes an, konnte sie aber in den
Urkunden nicht finden.

Die Immunität wurde vom König verliehen, war also kein autogenes
Hoheitsrecht . Zudem war sie beim weltlichen Großgrundbesitz
recht selten ( D. WUloweit , HRG II Sp. 315 ) .

Aufschlußreiche Episoden aus den Casus sancti Gaili

In c. 10 der Casus sancti Galli bringt Ekkehart IV. eine Gechichte,
die, ob sie wahr ist oder nicht , Aufschluss gibt über die höchst
geachtete Stellung, welche die Freien im 10. Jahrhundert in Ala-
mannien eingenommen haben . Danach erhoben sich die Kammerboten
Berthold und Erchanger vor zwei unfreien Oberhirten
( magistri pastorum) des Klosters St. Gallen, die ihnen als Freie
und als vicini ( Genossenschaftsbauern ? ) vorgestellt worden waren
, als diese ihnen einen erlegten Bären und einen Hirsch überreichten
, zogen ihre Hüte und verneigten sich ehrerbietig . Aufstehen
, Hutabnehmen und Verbeugen ist von jeher ein Zeichen
der Ehrerbietung und Achtung gewesen :

Amira / Schwerin, Rechtsarchäologie Teil I, 1943 S. 65 : Das
Aufstehen ist Erfüllung einer Achtungspflicht, die Vernei-
gung ist in der symbolischen Bedeutung mit dem Knien verwandt
.

Die Kammerboten gehörten nach der herkömmlichen Ansicht dem
damals im Entstehen begriffenen Adel an , sie strebten nach der
alamannischen Herzogswürde. Das ihnen überreichte Wildbret
sahen sie wohl als eine Ehrengabe an, die schon in germanischer
Zeit nach Tac. Germania c. 15 freiwillig den principes dargebracht
wurde.

Über Eifersüchteleien unter den Klosterschülern von St. Gallen
berichtet Ekkehart IV. in den Casus sancti Galli c. 1 :


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