Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 53
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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zung nicht mit der gleichen Sicherheit erwarten , wie bei
den herrschaftlichen Gliederungen. Bei der natürlichen
Gliederung gibt es Ubergangsstellen , die ebenso dem einen
wie dem anderen Landstrich zurechenbar sind.

Peter v. Polenz , Landschafts- und Bezirksnamen usw. S.
4: Bei der kartographischen Darstellung der "Gaugliederung
" verzichtet man heute auf Grenzziehungen und begnügt
sich mit der Kartierung der sicheren Ortsbelege.

Für diese Methode , die Punktmethode , ist später auch eingetreten
:

Hans Jänichen , Hist. Atlas von Baden-Württemberg,
Beiwort zu Karte IV, 3 : Die im letzten Jahrhundert zuweilen
beigelegten "Gaukarten" bevorzugen Flächenfärbung
der behandelten Bezirke . Da das Verhältnis zwischen
den Gauen ( pagi ) und den Grafschaften ( comi-
tatus ) noch nicht genügend geklärt ist, wurde hier die
Punktmethode gewählt.

Damit hat Jänichen seine in der Arbeit über die "Herrschaft der
Pleonungen im Neckargau" vertretene Meinung von den Gaunamen
als Bezirksnamen und den festen Grenzen der Gaue aufgegeben
.

Die Unzuverlässlichkeit der in-pago-Angaben

Auf die Angaben der frühmittelalterlichen Urkunden über die Gauzugehörigkeit
der einzelnen Orte ist nicht immer Verlass. Damals
mussten sich die Urkundenschreiber an das in den Klöstern vorgeschriebene
Formular mit der in-pago-Formel halten , nach der
die Lage des geschenkten oder verkauften Grundstücks nicht nur
nach der Dorf markung , sondern auch nach dem pagus , in dem
das Dorf lag , anzugeben war . Da es damals noch keine Landkarten
und keine Staatshandbücher gab, mussten die oft landfremden
Urkundenschreiber die Tradenten nach der Lage des
Grundstücks befragen , wobei sich die Mönche des von Alaman-
nien weit entfernten Klosters Lorsch besonders schwer taten . So
setzten sie bei Antworten wie "in Alamannien" , "bei Ulm" oder
"auf der Alb" in die Urkunde bei der in-pago-Angabe ein :

"in pago Alamannorum" , "in pago prope Ulmam" und "in
pago ufun Albun" ,

obwohl es sich hier um keine der vom Volk gebrauchten Landstrichsnamen
gehandelt haben kann . Dazu bemerkt mit Recht:

Dietrich Schäfer , Württ. Geschichtsquellen Band II S. 130 :
Zur Durchführung der Anordnung nach Gauen fehlte es


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