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Bedeutung für den Staatsaufbau beigemessen , wie die programmatische
Überschrift einer im Jahre 1955 erschienenen Arbeit Th.
Mayers "Die Königsfreien und der Staat des frühen Mittelalters"
zeigt . In einem großen Teil seiner "Grundlagen der mittelalterlichen
Welt" beschäftigt sich Dannenbauer mit den "Königsfreien".
Trotz dieses großen Aufgebots ist die These von den "Königsfreien
" heute allgemein aufgegeben Es dürfte genügen, an dieser
Stelle auf meine früheren , übersichtlich gegliederten Arbeiten zu
verweisen .
Hier sollen nur noch einige kritische Zitate gebracht werden :
Mitteis-Lieberich S. 61 : Eine von Dannenbauer begründete
und von Theodor Mayer ausgebaute Lehre deutet die Zente-
ne als Gegenstück zur langobardischen arimannia und sieht
in ihr einen militärischen Siedlungsverband , mittels dessen
das fränkische Königtum im Südosten Neuland kolonisiert
und fremde Gebiete erobert habe . Die sich daraus ergebende
Anbindung der Königsfreien an die Zentene entbehrt der
Quellenbasis.
Ebenda S. 52 : Die Lehre von den Königsfreien hat erhebliche
Verbreitung gefunden. Gleichwohl ist bis heute Königsfreiheit
, d. h. Freiheit als Folge des Königsdienstes , ebenso
wenig zu beweisen gewesen , wie Rodungsfreiheit.
Karl Kroeschell , Deutsche Rechtsgeschichte I, 1972 S. 105 :
Überall sah man Königsfreie, in Zentenen zusammengefasst
und auf Königsland angesiedelt . Sie bildeten das fränkische
Heer und sie - nicht die Allgemeinheit der Untertanen- leisteten
dem König den Treueid.
Hans K. Schulze , Hist. Zeitschrift 219, 1974 S. 574 : Schließlich
genügte die Erwähnung von Termini wie liberi, ingenui,
leudes, franci, um ganze Gruppen von Personen , ohne genauere
Untersuchung ihrer Rechtsstellung, als Königsfreie
aufzufassen .
Ebenda S. 547 : Die Lehre von den königsfreien Militärkolonisten
beruht vor Allem auf Dannenbauers Deutung der
Zentenen als Verbänden derartiger Militärkolonisten, die als
widerlegt gelten kann.
Ebenda S. 549 : Zusammengefasst muss festgestellt werden,
dass sich in den Quellen eine spezielle Form der rechtsständischen
Freiheit, die durch Rodung, Siedlung, Heeresdienst
oder Königsdienst erworben wurde, nicht nachweisen lässt.
H. Krause HRG , 13. Lieferung 1975 Sp. 1029 : Die Königs-
freien kommen in keiner Quelle vor. Keiner der allgemeinen
Ausdrücke ( liberi, ingenui, franci ) , hinter denen sie sich
möglicherweise verbergen, deutet auf eine Sonderbeziehung
zum König.
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