http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0103
- 93 -
Verwiesen wird noch auf folgende Arbeiten:
Zur Frage , ob der hl. Gallus ein Schüler des hl. Co-
lumbanus und mit dem in der Columbanusvita genannten
Gallus identisch gewesen ist( Heft XVII S. 315-361);
Der "scheußliche Fluch" von Tuggen und seine Hintergründe
( Heft XVII S. 362-374 ) ;
Die erfundene Tradition der Galluszelle durch Waltram
an den Hausmeier Karl Martell und König Pippin und
der Zweck der Erfindung ( Heft XVII S. 375-395 ) ;
Die Wunderheilung der Fridiburga und die Schenkung
König Sigiberts , ein in den Heiligenviten häufig vorkommender
Topos ( Heft XVII S. 396-418 ).
Die Lex Alamannorum war kein Gesetz
, sondern eine - wohl im Klo -
ter Reichenau entstände- Kompilation
Vorbem. : Die nachfolgende Arbeit ist eine kurze Fassung meiner
in Heft II S. 105-195 mit Nachträgen in Heft XIX S. 30-34
erschienenen Arbeit, die immer noch zusätzlich herangezogen
werden sollte.
Entgegen der früheren , namentlich von der klassischen Rechtsgeschichte
vertretenen Meinung handelt es sich bei der Lex Alamannorum
weder um ein Königs- , noch um ein Herzogsgesetz,
noch ist die Lex durch Beschluss einer Stammesversammlung
zustande gekommen . Vielmehr ist die Lex Alamannorum, wie
die mit ihr verwandte Lex Baiuvariorum , eine im Bereich der
Kirche entstandene Kompilation , in die neben echtem und bedenkenlos
auswertbarem alamannischem und bairischem Recht
auch bereits aufgezeichnetes fremdes , insbesondere westgotisches
Recht aufgenommen worden ist und erfundene , extrem
kirchenfreundliche Bestimmungen eingeschmuggelt worden sind .
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0103