Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 93
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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Verwiesen wird noch auf folgende Arbeiten:

Zur Frage , ob der hl. Gallus ein Schüler des hl. Co-
lumbanus und mit dem in der Columbanusvita genannten
Gallus identisch gewesen ist( Heft XVII S. 315-361);

Der "scheußliche Fluch" von Tuggen und seine Hintergründe
( Heft XVII S. 362-374 ) ;

Die erfundene Tradition der Galluszelle durch Waltram
an den Hausmeier Karl Martell und König Pippin und
der Zweck der Erfindung ( Heft XVII S. 375-395 ) ;

Die Wunderheilung der Fridiburga und die Schenkung
König Sigiberts , ein in den Heiligenviten häufig vorkommender
Topos ( Heft XVII S. 396-418 ).

Die Lex Alamannorum war kein Gesetz
, sondern eine - wohl im Klo -
ter Reichenau entstände- Kompilation
Vorbem. : Die nachfolgende Arbeit ist eine kurze Fassung meiner
in Heft II S. 105-195 mit Nachträgen in Heft XIX S. 30-34
erschienenen Arbeit, die immer noch zusätzlich herangezogen
werden sollte.

Entgegen der früheren , namentlich von der klassischen Rechtsgeschichte
vertretenen Meinung handelt es sich bei der Lex Alamannorum
weder um ein Königs- , noch um ein Herzogsgesetz,
noch ist die Lex durch Beschluss einer Stammesversammlung
zustande gekommen . Vielmehr ist die Lex Alamannorum, wie
die mit ihr verwandte Lex Baiuvariorum , eine im Bereich der
Kirche entstandene Kompilation , in die neben echtem und bedenkenlos
auswertbarem alamannischem und bairischem Recht
auch bereits aufgezeichnetes fremdes , insbesondere westgotisches
Recht aufgenommen worden ist und erfundene , extrem
kirchenfreundliche Bestimmungen eingeschmuggelt worden sind .


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