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des vorliegenden Werkes, dass nachzuweisen gelang, wie
wenig solche Postulate der tatsächlichen historischen Entwicklung
gerecht werden .
Entgegen der Meinung von K. S. Bader
hat es Markgenossenschaften bereits
im frühen Mittelalter gegeben
Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts entstandene, auch von den grossen
deutschen Rechtshistorikern vertretene Lehre , dass die deutsche
Markgenossenschaft bis in das frühe Mittelalter zurückgeht, ist
seit Alfons Dopsch in Mißkredit geraten. Man bezeichnete sie als
"kommunistisch" - das Reizwort vom "germanischen Agrarkommunis-
mus" kommt manchmal offen zur Sprache - und hielt sie für abgetan.
Aber trotz der starken Worte ist bis heute niemand, auch nicht
Karl Siegfried Bader , imstande gewesen, zur alten Lehre eine auch
nur diskussionsfähige Alternative zu bieten.
Zum Begriff der Markgenossenschaft
Zur Begriffsbestimmung folgende Zitate :
Hermann Conrad S. 200 : Die Dorfgemeinschaften bildeten
mit dem Dorf als Wohnbezirk , der Feldflur mit Äckern und
Wiesen und dem Gemeinland ( Allmende ) die Markgenossenschaften
. Der einzelne Bauer hatte neben dem Eigentum
an Haus, Hof und Ackerflur das Recht der Nutzung der
Allmende und der Rodung. Doch waren Nutzung und Rodung
durch die Markgenossenschaft beschränkt. Das Recht an der
Allmende war überdies meist an den Besitz eines Hauses
und Hofes in der Markgenossenschaft geknüpft.
Rudolf Gmür , Grundriss der Deutschen Rechtsgeschichte,
4. Aufl. 1987 S. 285 : Markgenossenschaft ist die organisierte
Gesamtheit der an der gemeinen Mark Nutzungsberechtigten.
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