Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 123
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0133
- 123 -

Fritz Langenbeck , ZGOR 122, 1954 S. 83 : Eine weitere Form.
Ortsbewohner zu bezeichnen , erfolgte durch Bildungen mit
-varios über -ari zu -er : in Asiningaro marcho a. 884.

Dann , dass in den frühmittelalterlichen Urkunden von der "Mark der
Liptinge" oder der "Mark der Teuringer" die Rede ist , kommt zum
Ausdruck, dass die Sippe der Liptinge oder die Bewohner des Dorfes
Teuringen gemeinsame Rechte an der Mark hatten. Es handelt
sich also um den Genetivus possessivus . Dazu

Hermann Paul , Mittelhochdeutsche Grammatik 22. Aufl. 1982
S. 257 : Der adnominale Genetiv kann Zugehörigkeit verschiedener
Art bedeuten , insbesondere ein Besitzverhältnis ( Genetivus
possessivus ).

Benedikt Bilgeri a. a. 0 S. 27 : Es ist klar , dass z. B. in
Hostatharro marcha , "in der Mark der Höchster" , vor allem
die Höchster zu entscheiden hatten.

Fritz Staab, Untersuchungen zur Gesellschaft am Mittelrhein
in der Karolingerzeit S. 262 : Die Form "in Teinheimo marca"
bedeutet "in der Mark der Dienheimer" und zeigt damit, dass
man die Dienheimer in gewisser Hinsicht als Gemeinschaft
auffassen konnte.

Im hohen Mittelalter werden neben "Mark" mehr und mehr die
gleichbedeutenden Bezeichnungen "Bann" und "Zwing und Bann"
gebraucht.

Der Markenstreit im frühen Mittelalter

Weiche Bedeutung die Markung im frühen Mittelalter gehabt hat.
ergibt sich daraus , dass um ihre Grenze schon damals heftig und
erbittert gestritten worden ist .

Die in der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts mit hoher Wahrscheinlichkeit
im Kloster Reichenau aufgezeichnete Lex Alam. setzt in Titel
81 den Fall, dass sich zwei Sippen um die Grenzen ihres Landes
streiten. Der Streit wird, nachdem ein Umgang gemacht worden ist ,
durch gerichtlichen Zweikampf entschieden. Diese aufschlußreiche
Stelle ist von mir in der Arbeit

Der Grenzstreit in der Lex Alamannorum ( Heft II S. 1-60
mit Nachträgen in Heft XIX S. 27-28 )

ausführlich besprochen worden . Hier das Ergebnis :

1 ) Bei den Alamannen hat es Sippen gegeben , wie bei den
Germanen überhaupt. Noch zu Beginn des 8. Jahrhun-


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0133