Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 124
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

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derts steht die Sippenverfassung bei den Aiamannen in
voller Kraft.

2 ) Die alamannischen Sippen haben um die Grenzen "ihres"

Landes gestritten , sie haben also Rechte an Grund und
Boden besessen , für die am besten die Bezeichnung
"Gesamteigen" verwendet wird. Diese Feldgemeinschaft
hat sich auf Wald und Weide bezogen, nicht sicher jedoch
auf das Ackerland.

3 ) Die alamannischen Sippen sind Genossenschaften des

deutschen Rechts . Sie haben Rechte am Grund und
Boden, sind also vermögensfähig . Nach außen treten sie
gemeinschaftlich handelnd auf . So übertragen sie in
rechtsförmlicher Weise das Streitland an den Grafen,
verfügen also über ihr Land. Sie geloben sich gegenseitig
das Kampfgericht , schließen somit Verträge ab. Vor
Gericht sind sie Partei. Schließlich wird die unterlegene
Sippe in eine Buße genommen. Auch nach innen müssen
die Sippen eine Ordnung gehabt haben. So musste darüber
beraten und beschlossen werden, ob man es in dem
vorliegenden Fall auf ein Kampfgericht ankommen lassen
soll, wer als Fürkämpfer aufgestellt und wie die im Falle
des Unterliegens zu entrichtende Buße auf die einzelnen
Sippengenossen umgelegt werden soll.
4 ) Der demnach durch die Lex Alamannorum gut bezeugte
genossenschaftsrechtliche Siedlungsverband der Sippe ist
zwangslos übergegangen in die Markgenossenschaft der
späteren Zeit . Das Land , um das in der Lex Alamannorum
gestritten wird, ist später die Gemeinmark der Bauernschaften
, die genau so häufig und erbittert um deren
Grenzen streiten , wie die Sippen der Lex .

Aus dem frühen Mittelalter sind folgende weiteren Markenstreite
bekannt :

Der Markenstreit zwischen Uzwii und Flawii ;
Der Markenstreit zwischen Uri und Glarus ;
Festsetzung der Rechte des Klosters St. Gallen im Rheingau
;

Der Allmendstreit von Vilsingen-Pettenweiier;
Form. Sangall. misc. n. 9 , MGH Form. S. 383;
Coli. SangaJl. n. 10 , MGH Form. S. 403 .

Der Markenstreit ist im frühen Mittelalter so häufig gewesen , dass
das Kloster St. Gallen eigene Formeln dafür entwickelt hat.


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