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Die frühmittelalterliche Allmende
Zum Begriff der Allmende:
Karl Weller, Besiediungsgeschichte usw. S. 128 : Ein sehr
beträchtlicher Teil der Gemarkung , großenteils an ihrer äußeren
Umrandung, blieb im gemeinschaftlichen Besitz der Dorfgenossen
, die Allmende. Das Anrecht an dieser stand jedem
derselben zu. Als Zubehör eines Hofes in der Gemeinmark
werden aufgezählt : Wasserläufe, Wege, Weide und Wald.
Victor Ernst , Die Entstehung des deutschen Grundeigentums,
1926 S. 57 : Der meistverbreitete Ausdruck für das der gemeinsamen
Nutzung unterliegende Land ist Allmende. Er bezeichnet
das Recht Aller, der Allgemeinheit . Die Markungsgrenze
ist zugleich die regelmäßige Grenze der Dorfallmende.
R. Sachers HRG I Sp. 110 : Das Wort Allmende geht zurück
auf ahd. alagimeinida, mhd. al(ge)meinde, almende. Die wesentlichen
Merkmale der Allmende sind die gemeinsame Nutzung
des Allmend -Gutes durch jene , weiche in dem räumlich
abgegrenzten Gebiet leben , und sodann die gemeinsame Verwaltung
der Nutzungsrechte durch diese Allmend-Berechtigten
.
Es besteht kein Zweifei , dass es die Allmende schon im frühen
Mittelalter gegeben hat. Dafür gibt es viele Anhaltspunkte, vor Allem
in den Urkunden und Formein des Klosters St. Gallen.
Von einer communis Silva , einem communis saltus ist die Rede in
W. II n. 426 a. 851 : ut in lignis cedendis et in omnibus rebus
, quibus homo in communi saltu uti potest, utendi po-
testatem habeamus ;
W. II n. 531 a. 831 : in communi Silva ;
W. II n. 738 a. 904 : cum silvis propriis et usu communium;
Form. Sangall. misc. n. 11 , MGH Form. S. 385 : cum silvis
propriis aut communibus.
In den beiden letzten Beispielen werden die eigenen Wälder den
Allmendwäldern gegenübergestellt .
Von einer communis pascua , gemeinen Weide , ist die Rede in
Form. Sangail. misc. n. 15 , MGH Form. S. 387 : communem
pascuam.
Die communis marca, die Gemeinmark, wird genannt in
Form. Sangall. misc. n. 16 , MGH Form. S. 388 : in communi
marca .
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