Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 126
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0136
- 126 -

Dafür, dass es im frühen Mittelalter Allmenden gegeben hat, sprechen
auch die schon in den ältesten Urkunden vorkommenden lateinischen
Bezeichnungen utilitas und usus, womit die Allmendnutzun-
gen gemeint sind , so in folgenden Beispielen:

W. I n. 116 a. 788 : cum omni utilitate , que ad me legitime
in ipsa marca pertinet;

W. I n. 334 a. 830 : cum quibuscumque utilitatibus;

W. II n. 426 a. 854 : omnes utilitates , id est in pascuis, in
lignis caedendis et omnibus rebus , quibus homo in commu-
ni saltu uti potest , utendi potestatem habeamus.

Manchmal kommt es vor, dass von einer Tradition die Nutzungsrechte
an der Allmende ausgenommen werden. So heißt es in

W. II n. 463 a. 658 : necnon et pascua et ligna cedenda,
hoc tantum non dederunt ;

B. I n. 922 a. 875: excepto quod commune est cum aliis,
quem numerum computare non possumus.

Dazu bemerkt

Siegfried Epperlein, Herrschaft und Volk im karolingischen
Imperium, 1968 S. 155 : So betonen manchmal die Schenker
ganz allgemein ihren weiterhin bestehenden , von der Schenkung
nicht berührten Nutzungsanspruch in der Mark, wo
das geschenkte Gut lag. Auch hier wird deutlich, wie begehrt
solche Rechte waren.

Zuweilen lassen sich die Tradenten , wenn ihnen das tradierte Gut
als Prekarie zurückverliehen wird, das ihnen auf diese Weise verbliebene
Nutzungsrecht ausdrücklich verbriefen , so in

W. II n. 444 a. 855 : ut pascum porcorum aliorumque peco-
rum seu incisionem ligni omniaque necessaria in diversis
utilitatibus pleniter habeat .

Weitere Beispiele sind W. II n. 469 a. 859 und W. II n. 483 a. 861.

Wenn der Tradent in die Hofrechtsgemeinde ( familia ) des Klosters
St. Gallen eintritt , werden ihm zuweilen die Nutzungen in einer dem
Kloster gehörenden , also grundherrlichen Allmende eingeräumt . so

in:

W. II n. 550 a. 869 : Iste tarnen census ideo a me datur, ut
familiaritatem et communionem in ceteris sancti Galli locis in
pascuis , in viis, silvis aliisque nobis necessariis habere possi-
mus.

Weitere Beispiele sind W. II n. 537 a. 868 und W. II n. 802 a. 950.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0136