Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 127
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Zur frühmittelalterlichen Allmende wird im Übrigen verwiesen auf

Heft XIV S. 252-286 .

Die Pertinenzformel

Zu der in den frühmittelalterlichen Traditionsurkunden sehr häufigen
Pertinenzformel bemerken:

Georg Caro , Beiträge zur älteren deutschen Wirtschafts- und
Verfassungsgeschichte 1905 S. 11 : Es sind drei Teile zu unterscheiden
. Einmal die Ausdrücke , die sich auf das Gehöft
im Dorf beziehen: casa cum curte clausa , cum domibus,
aedificiis usw. . Zweitens kommt in Betracht das Ackerland
in der Gewannflur : agris, campis, die Wiesen, Weinberge und
Obstgärten. Drittens wird in der Pertinenzformel das Anrecht
an der ungeteilten Mark erwähnt , an dem Wald , den Weiden
, den Gewässern, überhaupt Alles, was nicht der Sondernutzung
unterliegt .

Friedrich v. Wyß , Abhandlungen zur Geschichte des schweizerischen
öffentlichen Rechts , 1892 S. 14 : Außer dem Privatland
gehört zu jedem Hof Gemeinland, das der gemeinen
Nutzung offensteht . Es ist dies so regelmäßig der Fall, dass
die solche Nutzung bezeichnende Formel fast bei jeder Tradition
wiederkehrt. Es wird damit die für die damalige Landwirtschaft
unentbehrliche Nutzung an Wald für Holzbezug
und Schweinemast , an Weide. Wegen, Quellen, Bächen zu-
sammengefasst. Sie gilt als zum Privatland gehörendes Zubehör
.

Fritz Wernli III S. 47 : Der freie Mann hat als Pertinenz seines
Hofguts Nutzungsrechte in der Gemeinmark ; diese Nutzungsrechte
werden in der bekannten, überaus häufigen Formel
umschrieben .

Die Pertinenzformel fehlt in solchen Urkunden, in denen die Nutzungsrechte
an der Allmende nicht mitübertragen werden , sondern
nur einzelne, grössere und genau bezeichnete Grundstücke .

Georg Caro , ZGOR 56, 1902 S. 463 : Dagegen fehlt die Pertinenzformel
bei der Übertragung eines zusammenhängenden
Stückes Ackerland von bestimmter Größe. Der Umfang wird
genau bezeichnet, die Besitzer der Nachbargrundstücke werden
genannt. Rechte am Gemeinbesitz sind damit nicht verbunden
.

Zur Pertinenzformel wird im Übrigen verwiesen auf Heft XIV S.

352-371.


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