Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 128
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Die frühmittelalterliche Ehofstatt

Zum Begriff der Ehof statt :

Victor Ernst , Die Entstehung des deutschen Grundeigentums
, 1926 S. 75 : Der Anspruch auf Allmendnutzung ruht
gewöhnlich auf dem Besitz einer Hofstatt innerhalb Etters.
Eben als Trägerin des Gemeinderechts wird diese nicht selten
als Ehof statt bezeichnet.

Karl-Hans Ganahl , ZRG GA 61, 1941 S. 22 : Mittelpunkt des
Besitztums ist die Hofstätte. Auf sie wird das Nutzungsrecht
nicht selten ausdrücklich bezogen.

In dem Wort Ehofstatt ist das Eigenschaftswort "ehaft" enthalten,
das "gesetzmäßig" bedeutet.

H. H. Munske , HRG I Sp. 1028 : ahd. ehaft = gesetzmäßig.
Gerhard Köbler, Lat.-Germanistisches Lexikon 1975 S. 238:
e(wa)haft = legitimus.

Im frühen Mittelalter wird die Ehofstatt meist als curtile legitimum
= ehafter Hof bezeichnet.

Einen guten Beleg für die frühmittelalterliche Ehofstatt bietet die
überaus aufschlußreiche Notitia

W. II n. 680 a. 890 oder 891 : Kund sei allen, dass wir Brüder
vom Kloster des heiligen Gallus aus rechtmäßigen und öffentlichen
Landübertragungen und Ehofstätten ( de legitimis
curtilibus ) im Gau Rheingau eine solche Nutzung gehabt
haben, wie sie jeder freie Mann aus seinem Eigen nach Recht
und Gesetz haben soll in Feldern, Weiden, Wäldern, in Holzung
und in Schweinemast , Wiesen, Wegen , Wassern und
Wasserrunsen , Fischenzen , Aus- und Eingängen.

Der letzte Halbsatz stimmt mit dem üblichen Inhalt der Pertinenzfor-
meln überein .

Zum Schluß heißt es in der Notitia :

Darauf bekundeten alle aus jenen drei Grafschaften versammelten
Ersten ( proceres ) mit Eid und geleisteter Währschaft
, dass von den Ehofstätten alle jene Nutzungen, wie
sie oben genannt wurden, sowohl uns im Kloster, als auch
den auf unseren Ländereien der in dem oben genannten Gau
bestehenden Zinshöfe zusammen mit jenen Bürgern ohne
Widerspruch gemeinsam sein sollen.

Zu dieser Notitia wird bemerkt von

Hermann Wopfner MIÖG 34, 1913 S. 35 : In W. II n. 680 be-


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