http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0139
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gTÜndet St. Gallen seinen Anspruch einerseits mit den rechtmäßig
und öffentlich zu seinen Gunsten erfolgten Traditionen
, andererseits mit dem Besitz der "gesetzlichen Hofstätten
". Diese doppelte Herleitung des usus kann so verstanden
werden, dass derselbe einerseits auf vorausgegangener
Übertragung von Nutzungsrechten sich aufbaut, andererseits
aber als Zubehör der im Eigentum des Klosters stehenden
Hufen oder Hofstätten erscheint.
Für die frühmittelalterlichen EhofStätten gibt es noch viele weiteren
Belegstellen, so
W. II n. 314 a. 897 : curtilia VI cum omnibus usibus ad ipsa
curtilia in eadem marcha pertinentibus;
W. II n. 648 a. 885 : curtem cum ecclesia et cum omnibus ad
eandem curtem iuste et legitime pertinentibus.
Die Nutzungsrechte sind auch mit dem Besitz einer Hufe verbunden
, wie in folgenden Beispielen :
W. II n. 674 a. 890 : et cum universis ad easdem hobas iure
legitimeque pertinentibus;
W. II n. 808 a. 962 : hobam I cum omnibus ad eam pertinentibus
usibus.
Ehof Stätten hat es auch im hohen und späten Mittelalter und in der
beginnenden Neuzeit gegeben. Auch hier ist die Kontinuität ungebrochen
geblieben.
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